Norm
KO §31 Abs1 Z2 Fall2Rechtssatz
Für den Gläubiger, der in der Krise gegen Bestellung weiterer Sicherheiten durch den Schuldner Kredite gibt, wird regelmäßig ein Nachteil für die übrigen Gläubiger objektiv vorhersehbar sein. Liegt eine solche "typische Nachteiligkeit" eines Geschäftes vor, wird es dem Anfechtungsgegner obliegen, die in der Regel in seiner Sphäre liegenden Umstände dafür dazutun, daß aus der Eingehung des Geschäftes aus besonderen Gründen Nachteile für die Gläubiger nicht zu erwarten waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065140Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0040OB00559_8300000_037