Norm
KO §31 Abs1 Z2Rechtssatz
§ 31 Abs 1 Z 2 KO enthält zwei Tatbestände, denen als objektives Erfordernis der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder das Vorliegen eines Konkurseröffnungsantrages und als subjektives Erfordernis Kenntnis (Kennenmüssen) der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrages gemeinsam ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065025Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0040OB00559_8300000_020