Rechtssatz
Die funktionelle Eigenschaft des GH bei der Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN ist nicht anders zu beurteilen als jene zur amtswegigen Delegierung nach § 30 JN. Entscheidungen werden vom GH in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht getroffen, so dass der Rechtszug an den OGH geht.Die funktionelle Eigenschaft des GH bei der Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, Absatz 2, JN ist nicht anders zu beurteilen als jene zur amtswegigen Delegierung nach Paragraph 30, JN. Entscheidungen werden vom GH in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht getroffen, so dass der Rechtszug an den OGH geht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0046097Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.07.2021