TE OGH 2017/11/23 6Nc23/17k

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Veröffentlicht am 23.11.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Salzburg zu AZ 34 C 604/17m anhängigen Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Ing. Andreas Pascha, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl.-Ing. G***** K*****, vertreten durch Dr. Robert Galler, Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 2.184,50 EUR sA, über die Anzeige des Landesgerichts Salzburg gemäß § 30 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Salzburg zu AZ 34 C 604/17m anhängigen Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Ing. Andreas Pascha, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl.-Ing. G***** K*****, vertreten durch Dr. Robert Galler, Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 2.184,50 EUR sA, über die Anzeige des Landesgerichts Salzburg gemäß Paragraph 30, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache wird das Bezirksgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 30 JN hat, wenn ein Gericht aus einem der in § 19 JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, dasselbe diese Behinderung dem im Instanzenzug übergeordneten Gerichte anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.Gemäß Paragraph 30, JN hat, wenn ein Gericht aus einem der in Paragraph 19, JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, dasselbe diese Behinderung dem im Instanzenzug übergeordneten Gerichte anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.

Im vorliegenden Fall haben sich alle in Betracht kommenden Richter für befangen erklärt, weil der Beklagte bei ihnen als Sachverständiger tätig ist bzw war.

Die Befangenheit aller Richter bildet einen Grund für eine notwendige Delegation nach § 30 JN (Mayr in Rechberger, ZPO4 § 30 JN Rz 1 mwN). Die Entscheidung obliegt dem Obersten Gerichtshof als im Instanzenzug übergeordnetes Gericht (6 Nc 11/16v; Schneider in Fasching/Konecny³ § 30 JN Rz 16).Die Befangenheit aller Richter bildet einen Grund für eine notwendige Delegation nach Paragraph 30, JN (Mayr in Rechberger, ZPO4 Paragraph 30, JN Rz 1 mwN). Die Entscheidung obliegt dem Obersten Gerichtshof als im Instanzenzug übergeordnetes Gericht (6 Nc 11/16v; Schneider in Fasching/Konecny³ Paragraph 30, JN Rz 16).

Daher war spruchgemäß das Bezirksgericht Linz als für die Führung des Verfahrens zuständiges Gericht zu bestimmen.

Schlagworte

none;

Textnummer

E120136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0060NC00023.17K.1123.000

Im RIS seit

05.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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