RS OGH 1984/6/5 4Ob60/83, 9ObA24/87, 9ObA59/92, 9ObA39/05h, 9ObA30/07p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1984
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Norm

EFZG §2
EFZG §3
GeneralKollV 02.08.1974 über den Begriff des Entgelts gemäß §3 EFZG §2 Abs1
GeneralKollV 02.08.1974 über den Begriff des Entgelts gemäß §3 EFZG AbschnVIII Z5 Z6

Rechtssatz

Die "Wegzeitvergütung" unterscheidet sich grundlegend von den in § 2 Abs 1 des GeneralKV (beispielsweise) angeführten Leistungen des Arbeitgebers, welche sämtlich der Abdeckung konkreter Aufwendungen des Arbeitnehmers dienen und daher alle dem Begriff des "Spesenersatzes" oder "Aufwandersatzes" unterstellt werden können; sie gebührt dem Arbeitnehmer dafür, daß seine Zeit vom Arbeitgeber auch außerhalb der normalen Arbeitszeit in Anspruch genommen wird, und ist damit - ebenso wie zB ein Überstundenzuschlag oder ein Zuschlag für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit - ein echtes "Entgelt". Daß während einer krankheitsbedingten oder unfallsbedingten Arbeitsverhinderung keine derartigen Wegzeiten anfallen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 60/83
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 60/83
    Veröff: RdW 1984,318 = Arb 10355
  • 9 ObA 24/87
    Entscheidungstext OGH 01.07.1987 9 ObA 24/87
    Vgl; Beisatz: Hier: Abschnitt X, VIII Z 6 und 7 des KV für das eisenverarbeitende und metallverarbeitende Gewerbe. (T1)
  • 9 ObA 59/92
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 9 ObA 59/92
    Veröff: Arb 11017 = RdW 1992,348
  • 9 ObA 39/05h
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 39/05h
    Auch; Beisatz: Die Wegzeitvergütung iSd vom Kläger ins Treffen geführten Regelung des Kollektivvertrags für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe ist nicht als Aufwandsentschädigung, sondern als Entgelt zu qualifizieren. (T2); Veröff: SZ 2006/8
  • 9 ObA 30/07p
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 30/07p
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Wegzeitvergütung im Sinn des Abschnitts VIII Z6 f KollV für das metallverarbeitende Gewerbe. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058456

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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