Norm
EFZG §2Rechtssatz
Die "Wegzeitvergütung" unterscheidet sich grundlegend von den in § 2 Abs 1 des GeneralKV (beispielsweise) angeführten Leistungen des Arbeitgebers, welche sämtlich der Abdeckung konkreter Aufwendungen des Arbeitnehmers dienen und daher alle dem Begriff des "Spesenersatzes" oder "Aufwandersatzes" unterstellt werden können; sie gebührt dem Arbeitnehmer dafür, daß seine Zeit vom Arbeitgeber auch außerhalb der normalen Arbeitszeit in Anspruch genommen wird, und ist damit - ebenso wie zB ein Überstundenzuschlag oder ein Zuschlag für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit - ein echtes "Entgelt". Daß während einer krankheitsbedingten oder unfallsbedingten Arbeitsverhinderung keine derartigen Wegzeiten anfallen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.Die "Wegzeitvergütung" unterscheidet sich grundlegend von den in Paragraph 2, Absatz eins, des GeneralKV (beispielsweise) angeführten Leistungen des Arbeitgebers, welche sämtlich der Abdeckung konkreter Aufwendungen des Arbeitnehmers dienen und daher alle dem Begriff des "Spesenersatzes" oder "Aufwandersatzes" unterstellt werden können; sie gebührt dem Arbeitnehmer dafür, daß seine Zeit vom Arbeitgeber auch außerhalb der normalen Arbeitszeit in Anspruch genommen wird, und ist damit - ebenso wie zB ein Überstundenzuschlag oder ein Zuschlag für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit - ein echtes "Entgelt". Daß während einer krankheitsbedingten oder unfallsbedingten Arbeitsverhinderung keine derartigen Wegzeiten anfallen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058456Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008