RS OGH 1984/6/5 4Ob60/83, 9ObA24/87, 8ObA2046/96g, 8ObA94/98a, 9ObA57/00y, 9ObA220/02x, 9ObA101/03y,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1984
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Norm

EFZG §2
EFZG §3
GeneralKollV 02.08.1974 über den Begriff des Entgelts gemäß §3 EFZG §2 Abs1

Rechtssatz

Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des "Entgelts" fällt oder aber als Aufwandsentschädigung (oder sonstige mit der Arbeitsleistung unmittelbar zusammenhängende Leistung) anzusehen ist, bestimmt sich jedenfalls nicht nach der für sie gewählten Bezeichnung, sondern allein danach, ob und wie weit sie lediglich der Abdeckung eines finanziellen Aufwandes des Arbeitnehmers dient oder (auch) Gegenleistung für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 60/83
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 60/83
    Veröff: RdW 1984,318 = Arb 10355
  • 9 ObA 24/87
    Entscheidungstext OGH 01.07.1987 9 ObA 24/87
    Vgl; Beisatz: Hier: Abschnitt X, VIII Z 6 und 7 des KollV für die eisen- und metallverarbeitende Gewerbe. (T1)
  • 8 ObA 2046/96g
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 2046/96g
    nur: Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des "Entgelts" fällt, bestimmt sich jedenfalls nicht nach der für sie gewählten Bezeichnung, sondern allein danach, ob und wie weit sie lediglich der Abdeckung eines finanziellen Aufwandes des Arbeitnehmers dient oder (auch) Gegenleistung für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft ist. (T2)
    Veröff: SZ 70/20
  • 8 ObA 94/98a
    Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 ObA 94/98a
    Auch; Beisatz: Es kommt sohin nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an. (T3)
  • 9 ObA 57/00y
    Entscheidungstext OGH 02.03.2000 9 ObA 57/00y
    Auch; nur: Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des "Entgelts" fällt oder aber als Aufwandsentschädigung anzusehen ist, bestimmt sich nicht nach der für sie gewählten Bezeichnung. (T4)
    Beisatz: Sind die Aufwandsentschädigungen überhöht, treffen also den Arbeitnehmer keine oder nur geringere mit seiner Arbeitsleistung zusammenhängende tatsächliche Mehraufwendungen, dann handelt es sich im Ausmaß der Überhöhung um Entgelt. (T5)
    Beisatz: Dass Reisekosten pauschal und ohne Abrechnungsverpflichtung abgegolten werden, ändert am Charakter der Abgeltung als Aufwandsersatz nichts, sofern im Durchschnitt die konkreten Aufwendungen im wesentlichen der Summe der Pauschalen entsprechen beziehungsweise die Pauschalzahlungen nicht unrealistisch hoch angesetzt wurden. (T6)
  • 9 ObA 220/02x
    Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 ObA 220/02x
    Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die im Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe unter Punkt 7h vorgesehene Dienstkleidungspauschale kann nach ihrem Inhalt nur dahin verstanden werden, dass damit ein mit der Arbeitsleistung verbundener finanzieller Aufwand abgegolten werden soll. (T7)
    Veröff: SZ 2003/3
  • 9 ObA 101/03y
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 101/03y
    Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Es kommt weder auf die Bezeichnung noch auf die steuerrechtliche oder sozialrechtliche Beurteilung an. (T8)
  • 8 ObA 72/04b
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 8 ObA 72/04b
    Vgl auch
  • 8 ObA 87/05k
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 ObA 87/05k
    Beis wie T5; Beisatz: Der Arbeitgeber hat das Vorliegen einer Aufwandsentschädigung zu behaupten und zu beweisen, wenn der Charakter der pauschalen Aufwandsentschädigung feststeht, liegt es am Arbeitnehmer nachzuweisen, dass die Pauschale unrealistisch hoch angesetzt wurde. (T9)
  • 8 ObA 30/06d
    Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObA 30/06d
    Beis wie T5; Beis ähnlich wie T6
  • 9 ObA 29/09v
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 ObA 29/09v
    nur T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Bei pauschaler Abgeltung kommt es für die Beurteilung des Charakters als Aufwandsersatz nur darauf an, ob zumindest im Durchschnitt die konkreten Ausgaben im Wesentlichen der Summe der Pauschale entsprechen bzw die Pauschale nicht unrealistisch hoch angesetzt ist. (T10)
    Beisatz: Hier: Tag- und Übernächtigungsgeld gemäß Betriebsvereinbarung „Reisekostenregelung" (basierend auf dem Kollektivvertrag für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen) als Aufwandersatz. (T11)
  • 9 ObA 121/10z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 ObA 121/10z
    Beis wie T8; Beisatz: Hier: ISd § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 steuerbegünstigte Essensgutscheine. (T12)
  • 9 ObA 96/11z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 96/11z
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Diensterfindungsvergütung iSd § 8 Abs 2 PatG. (T13)
    Veröff: SZ 2011/109
  • 9 ObA 52/14h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 52/14h
    Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des „Entgelts“ fällt oder aber als Aufwandsentschädigung (oder sonstige mit der Arbeitsleistung unmittelbar zusammenhängende Leistung) anzusehen ist, kann nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und stellt daher ? von einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen ? keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T14)
  • 2 Ob 176/16w
    Entscheidungstext OGH 16.05.2017 2 Ob 176/16w
    Vgl auch
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T10
  • 4 Ob 143/17h
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 143/17h
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T10; Beisatz: Härtefälle in Ausnahmefällen führen nicht zur Unwirksamkeit. (T15)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058528

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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