Norm
EFZG §2Rechtssatz
Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des "Entgelts" fällt oder aber als Aufwandsentschädigung (oder sonstige mit der Arbeitsleistung unmittelbar zusammenhängende Leistung) anzusehen ist, bestimmt sich jedenfalls nicht nach der für sie gewählten Bezeichnung, sondern allein danach, ob und wie weit sie lediglich der Abdeckung eines finanziellen Aufwandes des Arbeitnehmers dient oder (auch) Gegenleistung für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058528Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017