RS OGH 1984/6/7 6Ob601/82, 8Ob25/97b, 1Ob79/00z, 9Ob56/11t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1984
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Norm

ABGB §1299 A2
ABGB §1300 B
EO §140
EO §141
EO §143
EO §189
LBG ArtIII Z2
LBG §9 Abs1 Z2

Rechtssatz

Den im Liegenschaftszwangsversteigerungsverfahren gerichtlich bestellten Schätzungsgutachter trifft gegenüber dem späteren Ersteher in Ansehung der gutächtlichen Äußerung zur Schätzwertermittlung keine besondere Sorgfaltspflicht. Selbst auf Fahrlässigkeit beruhende Abweichungen des vom Sachverständigen im Liegenschaftszwangsversteigerungsverfahren ermittelten Schätzwertes von dem unter Beachtung der Schätzungsgrundsätze und dem Wissen und den Erfahrungen der Branchenkundigen zu erwartenden Näherungswert einschließlich einer Toleranzgrenze begründeten mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges keinen Schadenersatzanspruch des späteren Erstehers für Nachteile, die diesem im Vertrauen auf eine weitgehende Annäherung des Schätzwertes an den Verkehrswert der versteigerten Liegenschaft erwachsen sein mögen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 601/82
    Entscheidungstext OGH 07.06.1984 6 Ob 601/82
    SZ 57/105 (krit Nowotny, JBl 1987,282)
  • 8 Ob 25/97b
    Entscheidungstext OGH 12.06.1997 8 Ob 25/97b
    Vgl auch
  • 1 Ob 79/00z
    Entscheidungstext OGH 13.06.2000 1 Ob 79/00z
    Gegenteilig; Beisatz: Seit dem am 1. 7. 1992 in Kraft getretenen Liegenschaftsbewertungsgesetz fällt auch die Beschreibung der wertbestimmenden Faktoren des Exekutionsobjekts - also die Befundaufnahme - nach § 141 Abs 1 EO in Verbindung mit § 9 Abs 1 Z 2 LBG eindeutig in den Pflichtenkreis des gerichtlich bestellten Sachverständigen. (T1) Beisatz: Die Vermögensinteressen des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren werden vom Schutzzweck der Normen, die der zur Bewertung des Exekutionsobjekts gerichtlich bestellte Sachverständige zu beachten hat, erfasst. Der Sachverständige haftet für sein unrichtiges Bewertungsgutachten bereits bei Fahrlässigkeit. (T2); Veröff: SZ 73/96
  • 9 Ob 56/11t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t
    Gegenteilig; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beisatz: zum Rechtswidrigkeitszusammenhang siehe RS0127857. (T3)
    Veröff: SZ 2012/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002841

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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