RS OGH 2017/12/20 9Ob56/11t, 3Ob170/17x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2017
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1299 A2
ABGB §1299 A3
ABGB §1300 D
EO §141 Abs1
LBG §2
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 141 heute
  2. EO § 141 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 141 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 141 gültig von 01.09.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 141 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  6. EO § 141 gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  7. EO § 141 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Rechtssatz

Der Sachverständige, der nach § 141 Abs 1 EO, § 2 LBG die Schätzung eines Exekutionsobjekts vornimmt, hat den Verkehrswert der Sache korrekt zu ermitteln. Erfolgt der Zuschlag an den Ersteher zu einem Meistbot, das wegen eines vom Sachverständigen hervorgerufenen Irrtums zwar unter dem überhöhten, jedoch über dem richtigen Verkehrswert liegt, so hat der Sachverständige dem Ersteher gemäß § 141 Abs 5 EO für die Differenz zum richtigen Verkehrswert einzustehen. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen und einem verhältnismäßig geringeren aufgrund des richtigen Verkehrswerts angenommenen fiktiven Meistbot steht dagegen nicht mehr im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Pflicht des Sachverständigen zur korrekten Verkehrswertermittlung.Der Sachverständige, der nach Paragraph 141, Absatz eins, EO, Paragraph 2, LBG die Schätzung eines Exekutionsobjekts vornimmt, hat den Verkehrswert der Sache korrekt zu ermitteln. Erfolgt der Zuschlag an den Ersteher zu einem Meistbot, das wegen eines vom Sachverständigen hervorgerufenen Irrtums zwar unter dem überhöhten, jedoch über dem richtigen Verkehrswert liegt, so hat der Sachverständige dem Ersteher gemäß Paragraph 141, Absatz 5, EO für die Differenz zum richtigen Verkehrswert einzustehen. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen und einem verhältnismäßig geringeren aufgrund des richtigen Verkehrswerts angenommenen fiktiven Meistbot steht dagegen nicht mehr im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Pflicht des Sachverständigen zur korrekten Verkehrswertermittlung.

Entscheidungstexte

  • RS0127857">9 Ob 56/11t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t
    Veröff: SZ 2012/58
  • RS0127857">3 Ob 170/17x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 3 Ob 170/17x
    Beisatz: Es besteht kein Anlass, in diesem Zusammenhang zwischen Versteigerungsverfahren, an denen sich mehrere Bieter beteiligen, und solchen, bei denen der einzige Bieter den Zuschlag erhält, zu differenzieren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127857

Im RIS seit

20.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten