Norm
MRG §30 Abs1 ARechtssatz
Der Gesetzgeber hatte nicht die Absicht, die im MG bestehenden Kündigungsgründe, sieht man von Ausnahmen ab, wo dies aus dem Wortlaut des Gesetzes klar ersichtlich ist, inhaltlich einer wesentlichen Änderung zu unterziehen. Vielmehr lassen die Materialien zum MRG erkennen, daß die bisherige Regelung des Kündigungsschutzes übernommen werden sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070152Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008