Norm
ZPO nF §11 Z1 BRechtssatz
Mehrere Kläger oder Beklagte sind Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO nF, wenn sie auch nur aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind (Petrasch, Das neue Revisionsrecht, ÖJZ 173).Mehrere Kläger oder Beklagte sind Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO nF, wenn sie auch nur aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind (Petrasch, Das neue Revisionsrecht, ÖJZ 173).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035528Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026