RS OGH 1984/7/11 1Ob660/84, 7Ob658/85, 7Ob552/86, 6Ob668/86, 5Ob553/86, 6Ob592/88, 2Ob134/88, 6Ob571

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Veröffentlicht am 11.07.1984
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Norm

ZPO §488
ZPO §498 Abs1
ZPO §502 Abs4 Z1 HII
ZPO §503 C2b
AußStrG 2005 §52 Abs2

Rechtssatz

Verletzt das Berufungsgericht den Grundsatz, dass es von den erstinstanzlichen Feststellungen in Wahrnehmung der Beweisrüge nur dann abgehen darf, wenn es alle zur Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweise, die das Erstgericht unmittelbar aufgenommen hat, selbst wiederholt oder das Protokoll über die Beweisaufnahme in erster Instanz unter der Voraussetzung des § 281a ZPO verlesen hat, so liegt darin eine erhebliche Verletzung einer Rechtsvorschrift des Verfahrensrechtes, die der Wahrung der Rechtssicherheit dient.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042151

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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