Norm
StPO §286 Abs4Rechtssatz
Für einen Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über eine von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist weder die Beigebung eines Verteidigers gemäß dem § 41 Abs 2 StPO noch die Vorführung des in Haft befindlichen Angeklagten (Verurteilten) vorgesehen.Für einen Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über eine von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist weder die Beigebung eines Verteidigers gemäß dem Paragraph 41, Absatz 2, StPO noch die Vorführung des in Haft befindlichen Angeklagten (Verurteilten) vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0100163Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2024