TE OGH 2021/6/1 14Ns49/21y

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Veröffentlicht am 01.06.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juni 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Pentz in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. ***** B*****, AZ 189 Ns 1/21f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Genannten auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]            In der Maßnahmenvollzugssache des Mag. ***** B*****, AZ 189 Ns 1/21f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, erhob die Generalprokuratur am 29. April 2021 gemäß § 23 Abs 1 StPO die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 16. März 2021, AZ 18 Bs 55/21a, mit dem der Beschwerde des gemäß § 21 Abs 1 und 2 StGB untergebrachten Mag. ***** B***** gegen den – einen Antrag des Genannten auf Unterbrechung der Unterbringung abweisenden – Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 3. Februar 2021, GZ 189 Ns 1/21f-4, „mit der Maßgabe, dass der Antrag zurück- und nicht abzuweisen ist“, nicht Folge gegeben worden war. [1] In der Maßnahmenvollzugssache des Mag. ***** B*****, AZ 189 Ns 1/21f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, erhob die Generalprokuratur am 29. April 2021 gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StPO die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 16. März 2021, AZ 18 Bs 55/21a, mit dem der Beschwerde des gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 StGB untergebrachten Mag. ***** B***** gegen den – einen Antrag des Genannten auf Unterbrechung der Unterbringung abweisenden – Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 3. Februar 2021, GZ 189 Ns 1/21f-4, „mit der Maßgabe, dass der Antrag zurück- und nicht abzuweisen ist“, nicht Folge gegeben worden war.

[2]       Der Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde wurde für den 1. Juni 2021 anberaumt.

[3]            Mit – beim Obersten Gerichtshof am 27. Mai 2021 eingelangter – Eingabe vom 24. Mai 2021 beantragt Mag. ***** B***** die Gewährung von Verfahrenshilfe „gem Art 47 GRC“ für den Gerichtstag, weil sein rechtliches Gehör „nur mit Verteidiger gewahrt“ sei. [3] Mit – beim Obersten Gerichtshof am 27. Mai 2021 eingelangter – Eingabe vom 24. Mai 2021 beantragt Mag. ***** B***** die Gewährung von Verfahrenshilfe „gem Artikel 47, GRC“ für den Gerichtstag, weil sein rechtliches Gehör „nur mit Verteidiger gewahrt“ sei.

Rechtliche Beurteilung

[4]            Dieser Antrag war zurückzuweisen, weil die Gewährung von Verfahrenshilfe – auch nach Maßgabe der seit 1. Jänner 2008 geltenden Rechtslage – für das Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde gesetzlich nicht vorgesehen ist (Ratz, WK-StPO § 292 Rz 23; vgl RIS-Justiz RS0100163). [4] Dieser Antrag war zurückzuweisen, weil die Gewährung von Verfahrenshilfe – auch nach Maßgabe der seit 1. Jänner 2008 geltenden Rechtslage – für das Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde gesetzlich nicht vorgesehen ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 23; vergleiche RIS-Justiz RS0100163).

Textnummer

E132210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00049.21Y.0601.000

Im RIS seit

19.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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