Norm
StGB §288Rechtssatz
§ 288 Abs 2 StGB umschreibt nicht bloß strafsatzändernde Umstände der in § 288 Abs 1 bezeichneten Tat, sondern bildet einen eigenen Tatbestand, bei dessen Vorliegen jener des § 288 Abs 1 StGB verdrängt wird.Paragraph 288, Absatz 2, StGB umschreibt nicht bloß strafsatzändernde Umstände der in Paragraph 288, Absatz eins, bezeichneten Tat, sondern bildet einen eigenen Tatbestand, bei dessen Vorliegen jener des Paragraph 288, Absatz eins, StGB verdrängt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096065Dokumentnummer
JJR_19840905_OGH0002_0110OS00071_8400000_002