Norm
JN §40aRechtssatz
Dem Beklagten steht gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem dem Erstgericht in Erledigung des Rekurses gegen einen a limine nach § 40 a JN gefassten Beschluss die Einleitung des gesetzlichen streitigen Verfahrens aufgetragen wird, kein Rechtsmittel zu.Dem Beklagten steht gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem dem Erstgericht in Erledigung des Rekurses gegen einen a limine nach Paragraph 40, a JN gefassten Beschluss die Einleitung des gesetzlichen streitigen Verfahrens aufgetragen wird, kein Rechtsmittel zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0039183Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023