Norm
ABGB §879 CIRechtssatz
Der Verstoß gegen ein ausländisches Verbotsgesetz ist dem Verstoß gegen ein inländisches Verbot im Sinne des § 879 ABGB nicht gleichzuhalten, es sein denn, es liegt ein entsprechender Inlandsbezug vor.Der Verstoß gegen ein ausländisches Verbotsgesetz ist dem Verstoß gegen ein inländisches Verbot im Sinne des Paragraph 879, ABGB nicht gleichzuhalten, es sein denn, es liegt ein entsprechender Inlandsbezug vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0016848Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013