RS OGH 2012/3/8 4Ob88/84, 8ObA320/94, 9Ob76/09f, 2Ob122/11x

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Veröffentlicht am 25.09.1984
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Norm

ABGB §879 CI
ABGB §879 ABGB CII2l
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Der Verstoß gegen ein ausländisches Verbotsgesetz ist dem Verstoß gegen ein inländisches Verbot im Sinne des § 879 ABGB nicht gleichzuhalten, es sein denn, es liegt ein entsprechender Inlandsbezug vor.Der Verstoß gegen ein ausländisches Verbotsgesetz ist dem Verstoß gegen ein inländisches Verbot im Sinne des Paragraph 879, ABGB nicht gleichzuhalten, es sein denn, es liegt ein entsprechender Inlandsbezug vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0016848

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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