Norm
StPO §281 Abs1 Z4 ARechtssatz
Wird eine von vornherein unmögliche Beweiserhebung - hier: flüchtiger, von den Sicherheitsbehörden nicht ausforschbarer Zeuge - beantragt, mangelt es an einer prozessordnungsgemäßen Antragstellung, weshalb die allein darauf gestützte Verfahrensrüge gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285a Z 2 StPO zurückzuweisen ist.Wird eine von vornherein unmögliche Beweiserhebung - hier: flüchtiger, von den Sicherheitsbehörden nicht ausforschbarer Zeuge - beantragt, mangelt es an einer prozessordnungsgemäßen Antragstellung, weshalb die allein darauf gestützte Verfahrensrüge gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0099275Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014