TE OGH 1985/12/10 10Os150/84

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Veröffentlicht am 10.12.1985
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Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Dezember 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Regen als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Petr B*** und andere wegen des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs. 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Petr B*** und Leopold W*** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Korneuburg vom 25.Jänner 1984, GZ. 10 Vr 47/83- 612, nach ßffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, der genannten Angeklagten sowie deren Verteidiger Dr. Hickl und Dr. Leiser zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Dezember 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Regen als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Petr B*** und andere wegen des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Petr B*** und Leopold W*** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Korneuburg vom 25.Jänner 1984, GZ. 10 römisch fünf r 47/83- 612, nach ßffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, der genannten Angeklagten sowie deren Verteidiger Dr. Hickl und Dr. Leiser zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Die namens des Angeklagten Petr B*** auch durch Rechtsanwalt Dr. S*** ausgeführten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (ON. 639/XIV) werden zurückgewiesen.

Gemäß §§ 344, 290 Abs. 1 StPO. wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in seinem hinsichtlich der Angeklagten Petr B*** und Horst G*** auf § 35 Abs. 4 vorletzter Satz FinStrG., hinsichtlich der Angeklagten Brigitte M***, Ronald R***, Karl P*** und Hannelore R*** auf § 37 Abs. 2Gemäß Paragraphen 344, 290, Absatz eins, StPO. wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in seinem hinsichtlich der Angeklagten Petr B*** und Horst G*** auf Paragraph 35, Absatz 4, vorletzter Satz FinStrG., hinsichtlich der Angeklagten Brigitte M***, Ronald R***, Karl P*** und Hannelore R*** auf Paragraph 37, Absatz 2

vorletzter Satz FinStrG. gegründeten Ausspruch über die Verhängung einer Freiheitsstrafe aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird gemäß § 351 StPO. in der Sache selbst erkannt:vorletzter Satz FinStrG. gegründeten Ausspruch über die Verhängung einer Freiheitsstrafe aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird gemäß Paragraph 351, StPO. in der Sache selbst erkannt:

Die genannten Angeklagten werden nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 FinStrG. zu Freiheitsstrafen wie folgt verurteilt:Die genannten Angeklagten werden nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 3, FinStrG. zu Freiheitsstrafen wie folgt verurteilt:

a) gemäß § 35 Abs. 4 vorletzter Satz FinStrG.a) gemäß Paragraph 35, Absatz 4, vorletzter Satz FinStrG.

Petr B*** zu 1 1/2 (eineinhalb) Monaten Horst G*** zu 1 (einem) Monat b) gemäß § 37 Abs. 2 vorletzter Satz FinStrG. Brigitte M*** zu 3 (drei) Wochen Ronald R*** zu 3 (drei) Wochen Karl P*** zu 2 (zwei) Wochen Hannelore R*** zu 1 (einer) Woche.Petr B*** zu 1 1/2 (eineinhalb) Monaten Horst G*** zu 1 (einem) Monat b) gemäß Paragraph 37, Absatz 2, vorletzter Satz FinStrG. Brigitte M*** zu 3 (drei) Wochen Ronald R*** zu 3 (drei) Wochen Karl P*** zu 2 (zwei) Wochen Hannelore R*** zu 1 (einer) Woche.

Die über die Angeklagten Brigitte M***, Ronald R***, Karl P*** und Hannelore R*** verhängten Freiheitsstrafen werden gemäß § 26 Abs. 1 FinStrG. in Verbindung mit § 43 Abs. 1 StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. Der Angeklagte Petr B*** wird mit seiner Berufung, soweit er damit die bedingte Nachsicht auch der nach dem Finanzstrafgesetz verhängten Freiheitsstrafe anstrebt, auf diese Entscheidung verwiesen.Die über die Angeklagten Brigitte M***, Ronald R***, Karl P*** und Hannelore R*** verhängten Freiheitsstrafen werden gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG. in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. Der Angeklagte Petr B*** wird mit seiner Berufung, soweit er damit die bedingte Nachsicht auch der nach dem Finanzstrafgesetz verhängten Freiheitsstrafe anstrebt, auf diese Entscheidung verwiesen.

Im übrigen wird der Berufung des Angeklagten Petr B*** sowie der Berufung des Angeklagten Leopold W*** nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten Petr B*** und Leopold W*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Im übrigen wird der Berufung des Angeklagten Petr B*** sowie der Berufung des Angeklagten Leopold W*** nicht Folge gegeben. Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen den Angeklagten Petr B*** und Leopold W*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurden (u.a.) der am 20.Juni 1945 geborene, zuletzt als freier Mitarbeiter einer Handelsgesellschaft tätig gewesene tschechoslowakische Staatsangehßrige Petr B*** des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs. 1 StGB. (A/1 des Urteilssatzes), des Finanzvergehens des teils vollendeten, teils versuchten Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1 und 13 FinStrG. (A/2 und 3) und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffG (A/4) sowie der am 6.Mai 1939 geborene Kaufmann Leopold W*** des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs. 1 StGB., zum Teil als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB. (B/1 bis 3) und des Finanzvergehens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a und 13 FinStrG., zum Teil als Beteiligter nach § 11 zweiter Fall FinStrG. (B/4 bis 7) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurden (u.a.) der am 20.Juni 1945 geborene, zuletzt als freier Mitarbeiter einer Handelsgesellschaft tätig gewesene tschechoslowakische Staatsangehßrige Petr B*** des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB. (A/1 des Urteilssatzes), des Finanzvergehens des teils vollendeten, teils versuchten Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins und 13 FinStrG. (A/2 und 3) und des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG (A/4) sowie der am 6.Mai 1939 geborene Kaufmann Leopold W*** des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB., zum Teil als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB. (B/1 bis 3) und des Finanzvergehens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und 13 FinStrG., zum Teil als Beteiligter nach Paragraph 11, zweiter Fall FinStrG. (B/4 bis 7) schuldig erkannt.

Darnach haben A) Petr B*** (zu 1) am 11.Jänner 1983 im Bereich des Zollamtes Klein-Haugsdorf beim überschreiten der Grenze nach Österreich vorsätzlich einen Vorrat an Waffen, Schießbedarf und anderen Kampfmitteln, der nach Art und Umfang geeignet war, eine grßßere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, bereitgehalten, indem er in einem von ihm gelenkten Kastenwagen insgesamt 308 Pistolen mit 200 Patronen, 7 halbautomatische SVD-DRAGUNOV-Gewehre, jeweils mit Bajonettaufsteckvorrichtung, Zielfernrohr samt Tasche und Kampfmesser (Bajonett) sowie mit insgesamt 44 Magazinen, mitführte;

(zu 2) am 11.Jänner 1983 im Bereich des Zollamtes Klein-Haugsdorf versucht, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht eingangsabgabepflichtige Waren (auf welche insgesamt 33.796,06 S an Zoll, 71.483,56 S an Einfuhrumsatzsteuer und 1.147,07 S an Außenhandelsfßrderungsbeitrag entfielen) dem Zollverfahren zu entziehen, indem er die Einfuhr der zu 1 angeführten Kampfmittel sowie (darüber hinaus) von je 10 Skaitaschen und Magazintaschen verschwieg, wobei es nur infolge der Aufmerksamkeit des kontrollierenden Zollbeamten, der auf sofortiger Öffnung des Laderaumes bestand, beim Versuch geblieben ist; (zu 3) im Herbst 1982 an der tschechoslowakisch-ßsterreichischen Grenze vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungsund Erklärungspflicht eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 1

Pistole und 116 Stück Pistolenmunition (auf welche insgesamt 75,54 S an Zoll, 156,73 S an Einfuhrumsatzsteuer und 2,56 S an Außenhandelsfßrderungsbeitrag entfielen), durch Verschweigen deren Einfuhr dem Zollverfahren entzogen; und (zu 4) von Herbst 1982 bis 11. Jänner 1983 in Wien und anderen Orten Österreichs eine Faustfeuerwaffe, nämlich die oberwähnte Pistole, unbefugt besessen;

B) Leopold W*** (zu 1 und 2) zumindest ab November 1982 bis 12. Jänner 1983 in Deutsch-Wagram und Aderklaa teils allein, teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der Mitangeklagten Brigitte M*** einen Vorrat von Waffen, Schießbedarf und anderen Kampfmitteln, der nach Art und Umfang geeignet war, eine grßßere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, nämlich insgesamt 367 Pistolen, 92 Pistolenmagazine und 1 Maschinenpistole samt weiterem dazugehßrigen Griffstück und 2 Magazinen, bereitgehalten; (zu 3, 6 und 7) im Jänner 1983 an einem nicht mehr feststellbaren Ort Österreichs teils allein, teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Horst G*** den Angeklagten B*** zu dem unter A/1 beschriebenen Vergehen gegen den ßffentlichen Frieden sowie zu dem unter A/2 beschriebenen Finanzvergehen bestimmt, indem er ihm hiezu den Auftrag erteilte und 3.000 S zwecks Anmietung eines Kastenwagens übergab; (zu 4) etwa im Oktober 1982 an einem nicht mehr feststellbaren Ort Österreichs eine nicht ausgeforschte Person dazu bestimmt, eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 365 Pistolen (auf welche insgesamt 27.576,17 S an Zoll, 57.213,23 S an Einfuhrumsatzsteuer und 870,87 S an Außenhandelsfßrderungsbeitrag entfielen), unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen; und (zu 5) im November 1982 an einem nicht mehr feststellbaren Ort Österreichs vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 2 Pistolen und wenigstens 92 Pistolenmagazine (auf welche insgesamt 1.102 S an Zoll, 3.117,96 S an Einfuhrumsatzsteuer und 48,66 S an Außenhandelsfßrderungsbeitrag entfielen), unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen, indem er deren Einfuhr dem Zollbeamten verschwieg;

wobei (4 bis 7) es ihm darauf ankam, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten B*** und W*** im Schuldspruch zu A/1 und 2 (B***) bzw. B/3, 6 und 7 (W***) mit zwar getrennten, jedoch vom selben Verteidiger (Rechtsanwalt Dr. B***) ausgeführten, auf die Gründe der Z. 5, 6, 8 und 11 lit. a des § 345 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, die einander auch sonst zum Teil im Wortlaut oder wenigstens im Sinngehalt gleichen, sodaß ihre Erledigung weitestgehend gemeinsam erfolgen kann.wobei (4 bis 7) es ihm darauf ankam, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten B*** und W*** im Schuldspruch zu A/1 und 2 (B***) bzw. B/3, 6 und 7 (W***) mit zwar getrennten, jedoch vom selben Verteidiger (Rechtsanwalt Dr. B***) ausgeführten, auf die Gründe der Ziffer 5, 6, 8 und 11 Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, die einander auch sonst zum Teil im Wortlaut oder wenigstens im Sinngehalt gleichen, sodaß ihre Erledigung weitestgehend gemeinsam erfolgen kann.

Namens des Angeklagten B*** hat allerdings auch noch Rechtsanwalt Dr. S*** (der während der Hauptverhandlung dem Angeklagten B*** gemäß § 41 Abs. 2 StPO. als Verteidiger beigegeben war) dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ausgeführt und am 1.Juni 1984 bei Gericht überreicht. Diese Rechtsmittelausführungen (ON. 639/XIV) waren jedoch zurückzuweisen, da der genannte Verteidiger zufolge seiner Abberufung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. B*** zum neuen Verfahrenshelfer für B*** mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederßsterreich und Burgenland vom 29. Mai 1984 (ON. 642/XIV) am 1.Juni 1984 nicht mehr vertretungsbefugt war.Namens des Angeklagten B*** hat allerdings auch noch Rechtsanwalt Dr. S*** (der während der Hauptverhandlung dem Angeklagten B*** gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO. als Verteidiger beigegeben war) dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ausgeführt und am 1.Juni 1984 bei Gericht überreicht. Diese Rechtsmittelausführungen (ON. 639/XIV) waren jedoch zurückzuweisen, da der genannte Verteidiger zufolge seiner Abberufung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. B*** zum neuen Verfahrenshelfer für B*** mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederßsterreich und Burgenland vom 29. Mai 1984 (ON. 642/XIV) am 1.Juni 1984 nicht mehr vertretungsbefugt war.

Rechtliche Beurteilung

Zum Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z. 5 StPO.:Zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.:

Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer B*** eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte in der Abweisung seiner Anträge (XIII/S. 295 und verso in der berichtigten Fassung lt. ON. 647/XIV) auf zeugenschaftliche Einvernahme des Angestellten des Staatshandelsunternehmens äMERKURIAä in Prag, Borivoj N***, und von zwei am 11.Jänner 1983 etwa von 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr in der Portierloge der Munitionsfabrik in Vlasim Dienst versehenden Angestellten dieser Fabrik zum Beweis dafür, daß der Angeklagte B*** bei der Beladung seines Fahrzeuges am 11.Jänner 1983 (in dieser Fabrik) nicht anwesend gewesen sei, sowie der an diesem Tag in einem Begleitfahrzeug mit seiner Eskorte bis zur ßsterreichischen Grenze betrauten beiden tschechischen Polizeibeamten und der am 11. Jänner 1983 zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr am tschechischen Grenzübergang Hate Dienst verrichtenden Zollbeamten zum Beweis dafür, daß B*** mit einem ordnungsgemäß zollversiegelten Fahrzeug zur Grenze gekommen sei und auch auf Grund der ihm mitgegebenen Zollpapiere und schriftlichen Unterlagen nicht die Mßglichkeit gehabt habe, Kenntnis davon zu erlangen, daß sich außer Pistolenmunition noch Waffen im Fahrzeug befanden. Diese jeweils im Rechtshilfeweg vorzunehmenden Zeugeneinvernahmen hat das Erstgericht mit dem Hinweis (XIII/S. 304) auf die Aussichtslosigkeit von Rechtshilfeersuchen im gegenständlichen Verfahren an die CSSR abgelehnt. Die Bezugnahme der Verfahrensrüge auf den Bestand eines Rechtshilfeübereinkommens mit der CSSR ist unzutreffend, weil ein solches übereinkommen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Kraft stand (vgl. den erst am 1.Oktober 1985 in Kraft getretenen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. 1985/381). Da der Rechtshilfeverkehr in Strafsachen mit diesem Staat zum maßgeblichen Verfahrenszeitpunkt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Wege der zuständigen Justizministerien stattfand (Linke-Epp-Dokoupil-Felsenstein, Internationales Strafrecht, S. 237), bestand für das Erstgericht angesichts einer vom Bundesministerium für Justiz bereits erteilten negativen Auskunft (ON. 551/XII) keine Verpflichtung, dessenungeachtet ein Rechtshilfeersuchen um Einvernahme der Zeugen in der CSSR oder um Zustellung von Ladungen vor das erkennende Gericht vorzulegen; denn wenn eine von vornherein gar nicht durchführbare Beweiserhebung beantragt wird, mangelt es insoweit schon an einer prozeßordnungsgemäßen Antragstellung (13 Os 113/84). Hieraus erhellt aber auch der Mangel einer prozessualen Grundlage der Verfahrensrüge des Angeklagten W***, der in der Abweisung seines Antrages auf Einvernahme eines weiteren Angestellten der Staatshandelsunternehmung äMERKURIAä in Prag, des Zeugen Jiri D***, zum Beweis dafür, daß er (W***) keinen Auftrag zur übersendung der unter B/3 des Urteilsspruches erwähnten Pistolen und Gewehre erteilt habe (XIII/S. 296, 303 f.), eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte erblickt.Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer B*** eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte in der Abweisung seiner Anträge (XIII/S. 295 und verso in der berichtigten Fassung lt. ON. 647/XIV) auf zeugenschaftliche Einvernahme des Angestellten des Staatshandelsunternehmens äMERKURIAä in Prag, Borivoj N***, und von zwei am 11.Jänner 1983 etwa von 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr in der Portierloge der Munitionsfabrik in Vlasim Dienst versehenden Angestellten dieser Fabrik zum Beweis dafür, daß der Angeklagte B*** bei der Beladung seines Fahrzeuges am 11.Jänner 1983 (in dieser Fabrik) nicht anwesend gewesen sei, sowie der an diesem Tag in einem Begleitfahrzeug mit seiner Eskorte bis zur ßsterreichischen Grenze betrauten beiden tschechischen Polizeibeamten und der am 11. Jänner 1983 zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr am tschechischen Grenzübergang Hate Dienst verrichtenden Zollbeamten zum Beweis dafür, daß B*** mit einem ordnungsgemäß zollversiegelten Fahrzeug zur Grenze gekommen sei und auch auf Grund der ihm mitgegebenen Zollpapiere und schriftlichen Unterlagen nicht die Mßglichkeit gehabt habe, Kenntnis davon zu erlangen, daß sich außer Pistolenmunition noch Waffen im Fahrzeug befanden. Diese jeweils im Rechtshilfeweg vorzunehmenden Zeugeneinvernahmen hat das Erstgericht mit dem Hinweis (XIII/S. 304) auf die Aussichtslosigkeit von Rechtshilfeersuchen im gegenständlichen Verfahren an die CSSR abgelehnt. Die Bezugnahme der Verfahrensrüge auf den Bestand eines Rechtshilfeübereinkommens mit der CSSR ist unzutreffend, weil ein solches übereinkommen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Kraft stand vergleiche den erst am 1.Oktober 1985 in Kraft getretenen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. 1985/381). Da der Rechtshilfeverkehr in Strafsachen mit diesem Staat zum maßgeblichen Verfahrenszeitpunkt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Wege der zuständigen Justizministerien stattfand (Linke-Epp-Dokoupil-Felsenstein, Internationales Strafrecht, Sitzung 237), bestand für das Erstgericht angesichts einer vom Bundesministerium für Justiz bereits erteilten negativen Auskunft (ON. 551/XII) keine Verpflichtung, dessenungeachtet ein Rechtshilfeersuchen um Einvernahme der Zeugen in der CSSR oder um Zustellung von Ladungen vor das erkennende Gericht vorzulegen; denn wenn eine von vornherein gar nicht durchführbare Beweiserhebung beantragt wird, mangelt es insoweit schon an einer prozeßordnungsgemäßen Antragstellung (13 Os 113/84). Hieraus erhellt aber auch der Mangel einer prozessualen Grundlage der Verfahrensrüge des Angeklagten W***, der in der Abweisung seines Antrages auf Einvernahme eines weiteren Angestellten der Staatshandelsunternehmung äMERKURIAä in Prag, des Zeugen Jiri D***, zum Beweis dafür, daß er (W***) keinen Auftrag zur übersendung der unter B/3 des Urteilsspruches erwähnten Pistolen und Gewehre erteilt habe (XIII/S. 296, 303 f.), eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte erblickt.

Zum Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z. 6 StPO.:Zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO.:

Soweit beide Beschwerdeführer eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung darin erblicken, daß keine Hauptfragen betreffend das ihnen in der Anklage (ON. 499/XI; lt. deren Punkten A/I/2 sowie B/II) im Zusammenhang mit dem versuchten Waffenimport vom 11.Jänner 1983 zusätzlich vorgeworfene Vergehen nach § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18.Oktober 1977, BGBl. Nr. 540 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (in Ansehung der 7 halbautomatischen SVD-DRAGUNOV-Gewehre; vgl. letzter Absatz der Anklageschrift) gestellt worden sind, vermßgen sie nicht darzutun, welchen ihnen nachteiligen Einfluß der vermeintliche - von ihnen in Anlehnung an § 281 Abs. 1 Z. 7 StPO. auch als äNichterledigung der Anklageä bezeichnete - Verstoß gegen die Vorschrift des § 312 StPO. auf die Entscheidung überhaupt hätte bewirken kßnnen. Da die Geschwornen durch die Stellung einer zusätzlichen Hauptfrage nur in die Lage versetzt werden, die Schuld des Angeklagten an einem weiteren Delikt zu bejahen, kann sich die Nichtberücksichtigung einer Anklagetat im Fragenschema nur zum Vorteil des Angeklagten auswirken und von ihm nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden (§ 345 Abs. 3 StPO.).Soweit beide Beschwerdeführer eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung darin erblicken, daß keine Hauptfragen betreffend das ihnen in der Anklage (ON. 499/XI; lt. deren Punkten A/I/2 sowie B/II) im Zusammenhang mit dem versuchten Waffenimport vom 11.Jänner 1983 zusätzlich vorgeworfene Vergehen nach Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 18.Oktober 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 540 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (in Ansehung der 7 halbautomatischen SVD-DRAGUNOV-Gewehre; vergleiche letzter Absatz der Anklageschrift) gestellt worden sind, vermßgen sie nicht darzutun, welchen ihnen nachteiligen Einfluß der vermeintliche - von ihnen in Anlehnung an Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 7, StPO. auch als äNichterledigung der Anklageä bezeichnete - Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 312, StPO. auf die Entscheidung überhaupt hätte bewirken kßnnen. Da die Geschwornen durch die Stellung einer zusätzlichen Hauptfrage nur in die Lage versetzt werden, die Schuld des Angeklagten an einem weiteren Delikt zu bejahen, kann sich die Nichtberücksichtigung einer Anklagetat im Fragenschema nur zum Vorteil des Angeklagten auswirken und von ihm nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden (Paragraph 345, Absatz 3, StPO.).

Zudem befand sich der Schwurgerichtshof aber im Recht, wenn er der Auffassung der Staatsanwaltschaft zuwider bloße Scheinkonkurrenz des Vergehens nach § 7 Abs. 1 KriegsmaterialG. mit jenem nach § 280 Abs. 1 StGB. annahm. Zwar steht ungeachtet der im § 7 KriegsmaterialG. enthaltenen Subsidiaritätsklausel (äsofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht istä) das Vergehen nach dieser Gesetzesstelle dann nicht im Verhältnis bloßer Scheinkonkurrenz zum Tatbestand des Ansammelns von Kampfmitteln, wenn es an einer Tatidentität fehlt (Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze 2 , Anm. A zu § 7 KriegsmaterialG.). Im gegenständlichen Fall, in welchem das Bereithalten des Waffenvorrates sich nach dem Anklagevorwurf im Verbringen dieses Lagers einschließlich der Kriegsmaterial darstellenden SVD-DRAGUNOV-Gewehre über die Staatsgrenze und in dessen Verwahrung im Transportmittel bis zur Beschlagnahme durch das Grenzzollamt erschßpfte, ist aber auch die in der Regel fehlende aktionsmäßige Einheit mit der heimlich unternommenen Einfuhr von Kriegsmaterial gegeben. Damit tritt hier die Subsidiaritätsklausel des § 7 KriegsmaterialG. in Wirksamkeit, zumal kein Anlaß für eine restriktive Auslegung dieser Klausel besteht, wie sie allenfalls beim Zusammentreffen von Delikten geboten wäre, welche vßllig unterschiedliche Rechtsgüter schützen (vgl. Burgstaller in Strafrechtliche Probleme der Gegenwart 6, S. 31). Ungeachtet der Annahme echter Konkurrenz der erwähnten Tatbestände durch die Anklagebehßrde hat der Schwurgerichtshof deshalb zu Recht davon Abstand genommen, den Geschwornen im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen vom 11.Jänner 1983 auch eine Hauptfrage nach dem Vergehen nach § 7 Abs. 1 KriegsmaterialG. zu stellen (Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 , § 312 E. 14; EvBl. 1971/30; Melnizky in Strafrechtliche Probleme der Gegenwart 1, S. 136). Er hat vielmehr mit Rücksicht auf das in Ansehung der 7 DRAGUNOV-Gewehre samt Zubehßr ein fahrlässiges Verhalten nicht ausschließende Tatsachenvorbringen der Angeklagten insoweit nur Eventualfragen (2 und 16 des Fragenschemas) für den Fall der Verneinung der auf das Vergehen nach § 280 Abs. 1 StGB. lautenden Hauptfragen (1 und 15) gestellt.Zudem befand sich der Schwurgerichtshof aber im Recht, wenn er der Auffassung der Staatsanwaltschaft zuwider bloße Scheinkonkurrenz des Vergehens nach Paragraph 7, Absatz eins, KriegsmaterialG. mit jenem nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB. annahm. Zwar steht ungeachtet der im Paragraph 7, KriegsmaterialG. enthaltenen Subsidiaritätsklausel (äsofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht istä) das Vergehen nach dieser Gesetzesstelle dann nicht im Verhältnis bloßer Scheinkonkurrenz zum Tatbestand des Ansammelns von Kampfmitteln, wenn es an einer Tatidentität fehlt (Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze 2 , Anmerkung A zu Paragraph 7, KriegsmaterialG.). Im gegenständlichen Fall, in welchem das Bereithalten des Waffenvorrates sich nach dem Anklagevorwurf im Verbringen dieses Lagers einschließlich der Kriegsmaterial darstellenden SVD-DRAGUNOV-Gewehre über die Staatsgrenze und in dessen Verwahrung im Transportmittel bis zur Beschlagnahme durch das Grenzzollamt erschßpfte, ist aber auch die in der Regel fehlende aktionsmäßige Einheit mit der heimlich unternommenen Einfuhr von Kriegsmaterial gegeben. Damit tritt hier die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 7, KriegsmaterialG. in Wirksamkeit, zumal kein Anlaß für eine restriktive Auslegung dieser Klausel besteht, wie sie allenfalls beim Zusammentreffen von Delikten geboten wäre, welche vßllig unterschiedliche Rechtsgüter schützen vergleiche Burgstaller in Strafrechtliche Probleme der Gegenwart 6, Sitzung 31). Ungeachtet der Annahme echter Konkurrenz der erwähnten Tatbestände durch die Anklagebehßrde hat der Schwurgerichtshof deshalb zu Recht davon Abstand genommen, den Geschwornen im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen vom 11.Jänner 1983 auch eine Hauptfrage nach dem Vergehen nach Paragraph 7, Absatz eins, KriegsmaterialG. zu stellen (Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 , Paragraph 312, E. 14; EvBl. 1971/30; Melnizky in Strafrechtliche Probleme der Gegenwart 1, Sitzung 136). Er hat vielmehr mit Rücksicht auf das in Ansehung der 7 DRAGUNOV-Gewehre samt Zubehßr ein fahrlässiges Verhalten nicht ausschließende Tatsachenvorbringen der Angeklagten insoweit nur Eventualfragen (2 und 16 des Fragenschemas) für den Fall der Verneinung der auf das Vergehen nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB. lautenden Hauptfragen (1 und 15) gestellt.

Für die Stellung der von beiden Beschwerdeführern vermißten Zusatzfrage nach dem Strafaufhebungsgrund des § 16 StGB. hinsichtlich des Angeklagten B*** gab dessen Verantwortung (XIII/S. 163, 165, 185 und verso, 195) bei der Zollkontrolle auf die Aufforderung, den in der CSSR mit einem Zollverschluß versehenen Kastenwagen zwecks Nachschau zu ßffnen, mit der Erklärung reagiert zu haben, in diesem Fall lieber in die CSSR zurückfahren zu wollen, keinen Anlaß. Eine solche Zusatzfrage hätte die Bejahung einer Schuld-(Haupt- oder Eventual-)Frage nach einem am 11.Jänner 1983 vom Angeklagten B*** unternommenen bloßen Versuch des Ansammelns von Kampfmitteln zur Voraussetzung gehabt; denn bei Deliktsvollendung kommt ein Rücktritt vom Versuch schon begrifflich nicht in Betracht. Eine derartige Fragestellung ist jedoch - wie zur Rechtsrüge noch auszuführen sein wird zu Recht - unterblieben. Das Unterbleiben einer Zusatzfrage nach dem bei Tatvollendung in Betracht kommenden Strafaufhebungsgrund des § 280 Abs. 2 StGB. ist nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerden; eine solche Zusatzfrage wäre auch nicht indiziert gewesen, weil die unter dem Eindruck der bevorstehenden Durchsuchung des Transportes - sohin nicht freiwillig - geäußerte Ankündigung der Rückkehr mit der Ladung in die CSSR deren Unbrauchbarmachen oder deren Auslieferung an die Behßrde nicht gleichzuhalten wäre. Selbst eine Durchführung dieses bloß angekündigten Vorhabens würde keine Strafaufhebung im Sinne des § 280 Abs. 2 StGB. bewirkt haben; hätte sie doch den Kampfmittelvorrat dem Zugriff der ßsterreichischen Behßrden entzogen und dem Angeklagten B*** die Sachherrschaft erhalten.Für die Stellung der von beiden Beschwerdeführern vermißten Zusatzfrage nach dem Strafaufhebungsgrund des Paragraph 16, StGB. hinsichtlich des Angeklagten B*** gab dessen Verantwortung (XIII/S. 163, 165, 185 und verso, 195) bei der Zollkontrolle auf die Aufforderung, den in der CSSR mit einem Zollverschluß versehenen Kastenwagen zwecks Nachschau zu ßffnen, mit der Erklärung reagiert zu haben, in diesem Fall lieber in die CSSR zurückfahren zu wollen, keinen Anlaß. Eine solche Zusatzfrage hätte die Bejahung einer Schuld-(Haupt- oder Eventual-)Frage nach einem am 11.Jänner 1983 vom Angeklagten B*** unternommenen bloßen Versuch des Ansammelns von Kampfmitteln zur Voraussetzung gehabt; denn bei Deliktsvollendung kommt ein Rücktritt vom Versuch schon begrifflich nicht in Betracht. Eine derartige Fragestellung ist jedoch - wie zur Rechtsrüge noch auszuführen sein wird zu Recht - unterblieben. Das Unterbleiben einer Zusatzfrage nach dem bei Tatvollendung in Betracht kommenden Strafaufhebungsgrund des Paragraph 280, Absatz 2, StGB. ist nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerden; eine solche Zusatzfrage wäre auch nicht indiziert gewesen, weil die unter dem Eindruck der bevorstehenden Durchsuchung des Transportes - sohin nicht freiwillig - geäußerte Ankündigung der Rückkehr mit der Ladung in die CSSR deren Unbrauchbarmachen oder deren Auslieferung an die Behßrde nicht gleichzuhalten wäre. Selbst eine Durchführung dieses bloß angekündigten Vorhabens würde keine Strafaufhebung im Sinne des Paragraph 280, Absatz 2, StGB. bewirkt haben; hätte sie doch den Kampfmittelvorrat dem Zugriff der ßsterreichischen Behßrden entzogen und dem Angeklagten B*** die Sachherrschaft erhalten.

Die Beschwerdeausführungen des Angeklagten W***, worin dieser einen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes nach § 16 StGB. bei B*** mit der seiner Ansicht nach zu Unrecht nicht gestellten Frage aufzuzeigen sucht, ob er selbst (W***) sich nur versuchter Bestimmung des B*** zum Vergehen nach § 280 Abs. 1 StGB. schuldig gemacht habe, entziehen sich einem rechtlichen Verständnis. Ist es nämlich dem Bestimmungstäter gelungen, in dem von ihm zur unmittelbaren Tatausführung ausersehenen Beteiligten den Willen zur Tat zu wecken und ist die Tat sodann bis ins Versuchsstadium gediehen, dann kommt ein Bestimmungsversuch (vgl. Kienapfel AT. E. 6 RN. 13) begrifflich nicht mehr in Betracht. Der Bestimmungstäter haftet vielmehr im Falle des Unterbleibens der Tatvollendung für die versuchte Tat als Bestimmungstäter im Sinn des § 12 zweiter Fall StGB. (Bestimmung zum Versuch - vgl. Kienapfel a.a.O. RN. 19), und zwar - sofern bei ihm nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 StGB. vorliegen - auch bei Rücktritt des unmittelbaren Täters vom Versuch (Leukauf-Steininger, Kommentar 2 § 16 StGB. RN. 12).Die Beschwerdeausführungen des Angeklagten W***, worin dieser einen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes nach Paragraph 16, StGB. bei B*** mit der seiner Ansicht nach zu Unrecht nicht gestellten Frage aufzuzeigen sucht, ob er selbst (W***) sich nur versuchter Bestimmung des B*** zum Vergehen nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB. schuldig gemacht habe, entziehen sich einem rechtlichen Verständnis. Ist es nämlich dem Bestimmungstäter gelungen, in dem von ihm zur unmittelbaren Tatausführung ausersehenen Beteiligten den Willen zur Tat zu wecken und ist die Tat sodann bis ins Versuchsstadium gediehen, dann kommt ein Bestimmungsversuch vergleiche Kienapfel AT. E. 6 RN. 13) begrifflich nicht mehr in Betracht. Der Bestimmungstäter haftet vielmehr im Falle des Unterbleibens der Tatvollendung für die versuchte Tat als Bestimmungstäter im Sinn des Paragraph 12, zweiter Fall StGB. (Bestimmung zum Versuch - vergleiche Kienapfel a.a.O. RN. 19), und zwar - sofern bei ihm nicht die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, StGB. vorliegen - auch bei Rücktritt des unmittelbaren Täters vom Versuch (Leukauf-Steininger, Kommentar 2 Paragraph 16, StGB. RN. 12).

Sollte sich aber der Angeklagte B*** lediglich in der Bezeichnung der den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch betreffenden Gesetzesbestimmung vergriffen haben und sich materiell gegen die Unterlassung einer Zusatzfrage in Richtung des § 14 FinStrG. zur Hauptfrage 4 betreffend einen Rücktritt vom am 11. Jänner 1983 unternommenen Versuch des Finanzvergehens des Schmuggels wenden, müßte auch dieser Rüge ein Erfolg versagt bleiben: Durch die Rückführung der bereits infolge überschreitens der Zollgrenze (Bundesgrenze) zollhängig gewordenen Ware (§ 46 ZollG. in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ZollG.) ins Ausland ohne Erfüllung der mit dem Grenzübertritt entstandenen Stellungs- und Erklärungspflicht wäre die Ware ja dem Zollverfahren endgültig entzogen, das Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1 FinStrG. somit vollendet worden. Da der Angeklagte B*** den Rücktransport aus Österreich in die CSSR lediglich ankündigte, aber nicht ausführte, und daher die Entdeckung des Schmuggelgutes nicht zu verhindern vermochte, liegt ihm zwar nur Versuch, nicht Vollendung des Finanzvergehens zur Last. Eine Fragestellung nach Rücktritt von diesem Versuch, der durch Beantragen des Begleitscheinverfahrens nur hinsichtlich der mitgeführten 15.000 Schuß Munition, durch Abgabe einer entsprechenden (unvollständigen) Warenerklärung und durch den Hinweis auf den tschechischen Zollverschluß seines Fahrzeuges bereits beendet gewesen war, weil es zur Deliktsvollendung, d.h. zur Abfertigung des Transportes durch Anweisung im Begleitscheinverfahren (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch § 35 FinStrG. E. 32) keiner weiteren Tätigkeit von seiner Seite mehr bedurfte, wäre nur im Falle eines contrarius actus, also zufolge Abwendung des Erfolgseintritts durch eigene gezielte Tätigkeit, angebracht gewesen. Indizien für eine solche Aktivität des Angeklagten B***, die den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf (der ohne sein weiteres Zutun zum Erfolg geführt hätte) zum Stillstand gebracht haben würde, sind jedoch dessen Verantwortung nicht zu entnehmen.Sollte sich aber der Angeklagte B*** lediglich in der Bezeichnung der den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch betreffenden Gesetzesbestimmung vergriffen haben und sich materiell gegen die Unterlassung einer Zusatzfrage in Richtung des Paragraph 14, FinStrG. zur Hauptfrage 4 betreffend einen Rücktritt vom am 11. Jänner 1983 unternommenen Versuch des Finanzvergehens des Schmuggels wenden, müßte auch dieser Rüge ein Erfolg versagt bleiben: Durch die Rückführung der bereits infolge überschreitens der Zollgrenze (Bundesgrenze) zollhängig gewordenen Ware (Paragraph 46, ZollG. in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, ZollG.) ins Ausland ohne Erfüllung der mit dem Grenzübertritt entstandenen Stellungs- und Erklärungspflicht wäre die Ware ja dem Zollverfahren endgültig entzogen, das Finanzvergehen nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG. somit vollendet worden. Da der Angeklagte B*** den Rücktransport aus Österreich in die CSSR lediglich ankündigte, aber nicht ausführte, und daher die Entdeckung des Schmuggelgutes nicht zu verhindern vermochte, liegt ihm zwar nur Versuch, nicht Vollendung des Finanzvergehens zur Last. Eine Fragestellung nach Rücktritt von diesem Versuch, der durch Beantragen des Begleitscheinverfahrens nur hinsichtlich der mitgeführten 15.000 Schuß Munition, durch Abgabe einer entsprechenden (unvollständigen) Warenerklärung und durch den Hinweis auf den tschechischen Zollverschluß seines Fahrzeuges bereits beendet gewesen war, weil es zur Deliktsvollendung, d.h. zur Abfertigung des Transportes durch Anweisung im Begleitscheinverfahren (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch Paragraph 35, FinStrG. E. 32) keiner weiteren Tätigkeit von seiner Seite mehr bedurfte, wäre nur im Falle eines contrarius actus, also zufolge Abwendung des Erfolgseintritts durch eigene gezielte Tätigkeit, angebracht gewesen. Indizien für eine solche Aktivität des Angeklagten B***, die den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf (der ohne sein weiteres Zutun zum Erfolg geführt hätte) zum Stillstand gebracht haben würde, sind jedoch dessen Verantwortung nicht zu entnehmen.

Dem abschließenden Beschwerdevorbringen des Angeklagten W*** zum Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z. 6 StPO. zuwider bedurfte es zu dessen Verurteilung wegen Bestimmung des B*** zu dem am 11. Jänner 1983 verübten Vergehen nach § 280 Abs. 1 StGB. nur der Bejahung der entsprechenden Schuldfrage (Hauptfrage 15) hinsichtlich seiner Bestimmungstäterschaft, nicht aber einer zusätzlichen Bestätigung seiner Beteiligung in dem den Angeklagten B*** betreffenden Teil des Wahrspruches: Bei gesonderter Fragestellung hinsichtlich jedes einzelnen Angeklagten gehßrt die Beteiligung anderer, soweit sie nicht (wie etwa im ersten Falle des § 143 StGB.) ein Qualifikationsmerkmal darstellt, zu jenen besonderen Umständen der Tat, die gemäß § 312 Abs. 1 StPO. nur insoweit beizufügen sind, als dies zur deutlichen Bestimmung der Tat notwendig ist. Die dem Angeklagten W*** vorschwebende Erweiterung des Fragenkatalogs liefe darauf hinaus, den Geschwornen die Frage nach seiner Beteiligung an der Urteilstat A/1 zweifach vorzulegen. Die Stellung solcher - wie auch der im § 323 StPO. a.F. erwähnt gewesenen (Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 , E. 2 zu § 317) - Kontrollfragen ist aber in der StPO. nicht (mehr) vorgesehen.Dem abschließenden Beschwerdevorbringen des Angeklagten W*** zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO. zuwider bedurfte es zu dessen Verurteilung wegen Bestimmung des B*** zu dem am 11. Jänner 1983 verübten Vergehen nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB. nur der Bejahung der entsprechenden Schuldfrage (Hauptfrage 15) hinsichtlich seiner Bestimmungstäterschaft, nicht aber einer zusätzlichen Bestätigung seiner Beteiligung in dem den Angeklagten B*** betreffenden Teil des Wahrspruches: Bei gesonderter Fragestellung hinsichtlich jedes einzelnen Angeklagten gehßrt die Beteiligung anderer, soweit sie nicht (wie etwa im ersten Falle des Paragraph 143, StGB.) ein Qualifikationsmerkmal darstellt, zu jenen besonderen Umständen der Tat, die gemäß Paragraph 312, Absatz eins, StPO. nur insoweit beizufügen sind, als dies zur deutlichen Bestimmung der Tat notwendig ist. Die dem Angeklagten W*** vorschwebende Erweiterung des Fragenkatalogs liefe darauf hinaus, den Geschwornen die Frage nach seiner Beteiligung an der Urteilstat A/1 zweifach vorzulegen. Die Stellung solcher - wie auch der im Paragraph 323, StPO. a.F. erwähnt gewesenen (Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 , E. 2 zu Paragraph 317,) - Kontrollfragen ist aber in der StPO. nicht (mehr) vorgesehen.

Zum Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z. 8 StPO.:Zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO.:

Eine schriftliche Belehrung der Geschwornen des Inhalts, nur jener kßnne das Vergehen nach § 280 Abs. 1 StGB. durch Bereithalten eines Vorrats an Kampfmitteln begehen, der dieses Lager auch selbst angelegt (angesammelt) habe, ist zu Recht unterblieben. Beim Ansammeln, Bereithalten und Verteilen eines Vorrats an Kampfmitteln im Sinne des § 280 Abs. 1 StGB. handelt es sich um gleichwertige Begehungsformen (EBRV. 1971, S. 424), die der Gesetzgeber im Hinblick auf die abstrakte Gefährlichkeit der bloßen Existenz illegaler Waffenlager unter Strafe gestellt hat (S. 423 a.a.O.). Weshalb - wie die Beschwerdeführer vermeinen - eine dieser Begehungsformen, nämlich das Bereithalten, nur an jenem Täter bestraft werden soll, der den betreffenden Vorrat zuvor selbst angesammelt hat, bleibt angesichts dieser ratio legis unerfindlich, zumal von der Verwahrung eines von anderer Seite übernommenen Waffenlagers keine geringere abstrakte Gefahr ausgeht als von der Aufrechterhaltung eines selbst angesammelten Vorrats. Zudem spricht schon der Wortlaut des Gesetzes (arg.: ä... ansammelt, bereithält oder verteilt ...ä) gegen die Argumentation der Beschwerdeführer. Schließlich setzt das Bereithalten eines Vorrats, worunter die Verwahrung eines angesammelten Lagers zu verstehen ist (ÖJZ-LSK. 1983/98 zu § 280 Abs. 1 StGB.; EBRV. 1971, S. 424) begrifflich keineswegs die Identität des Verwahrers mit dem Anleger des Vorrats voraus. Der von den Beschwerdeführern vermißte Hinweis in der Rechtsbelehrung hätte somit nur zur Folge haben kßnnen, daß dem Wahrspruch der Geschwornen eine unrichtige Rechtsansicht zugrundegelegt worden wäre.Eine schriftliche Belehrung der Geschwornen des Inhalts, nur jener kßnne das Vergehen nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB. durch Bereithalten eines Vorrats an Kampfmitteln begehen, der dieses Lager auch selbst angelegt (angesammelt) habe, ist zu Recht unterblieben. Beim Ansammeln, Bereithalten und Verteilen eines Vorrats an Kampfmitteln im Sinne des Paragraph 280, Absatz eins, StGB. handelt es sich um gleichwertige Begehungsformen (EBRV. 1971, Sitzung 424), die der Gesetzgeber im Hinblick auf die abstrakte Gefährlichkeit der bloßen Existenz illegaler Waffenlager unter Strafe gestellt hat Sitzung 423 a.a.O.). Weshalb - wie die Beschwerdeführer vermeinen - eine dieser Begehungsformen, nämlich das Bereithalten, nur an jenem Täter bestraft werden soll, der den betreffenden Vorrat zuvor selbst angesammelt hat, bleibt angesichts dieser ratio legis unerfindlich, zumal von der Verwahrung eines von anderer Seite übernommenen Waffenlagers keine geringere abstrakte Gefahr ausgeht als von der Aufrechterhaltung eines selbst angesammelten Vorrats. Zudem spricht schon der Wortlaut des Gesetzes (arg.: ä... ansammelt, bereithält oder verteilt ...ä) gegen die Argumentation der Beschwerdeführer. Schließlich setzt das Bereithalten eines Vorrats, worunter die Verwahrung eines angesammelten Lagers zu verstehen ist (ÖJZ-LSK. 1983/98 zu Paragraph 280, Absatz eins, StGB.; EBRV. 1971, Sitzung 424) begrifflich keineswegs die Identität des Verwahrers mit dem Anleger des Vorrats voraus. Der von den Beschwerdeführern vermißte Hinweis in der Rechtsbelehrung hätte somit nur zur Folge haben kßnnen, daß dem Wahrspruch der Geschwornen eine unrichtige Rechtsansicht zugrundegelegt worden wäre.

Auf den von beiden Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang vorgebrachten rechtlichen Einwand, im Transportieren eines Vorrats kßnne kein Bereithalten im Sinne des § 280 Abs. 1 StGB. liegen, wird noch bei Behandlung der Rechtsrüge einzugehen sein. Unzutreffend ist auch die (von B*** versehentlich unter ä§ 345 Zif. 4ä erhobene) Rüge der Beschwerdeführer, wonach die Rechtsbelehrung an einer deren Unrichtigkeit gleichzuhaltenden Unvollständigkeit leiden soll, weil die Konsumtion der Vergehen nach § 36 Abs. 1 lit. a und lit. d WaffG. durch den Tatbestand des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs. 1 StGB. (siehe hiezu ÖJZ-LSK. 1983/182 und insbesondere ÖJZ-LSK. 1984/153 zu § 36 Abs. 1 WaffG.) darin keine Erwähnung gefunden habe. Abgesehen davon, daß sich solche Erßrterungen ohnedies im ersten - u.a. die Hauptfragen 1 und 15 nach dem Vergehen des Ansammelns von Kampfmitteln betreffenden - Teil der Rechtsbelehrung (XIII/S. 951) finden, wäre der Schwurgerichtshof zu Erklärungen über die Voraussetzungen einer solchen Scheinkonkurrenz in der Rechtsbelehrung gar nicht verpflichtet gewesen, weil nach einer konsumierten Straftat keine besondere Hauptfrage zu stellen ist (vgl. § 312 Abs. 2 StPO.) - demgemäß auch bezüglich der beiden Angeklagten tatsächlich keine (mit den Hauptfragen 1 und 15 konkurrierenden) Hauptfragen nach § 36 Abs. 1 lit. a und d WaffG. gestellt worden sind -, die Belehrung sich aber auf die wirklich gestellten Fragen zu beschränken hat (Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 , E. 22 a zu § 345 Abs. 1 Z. 8). Damit fehlt aber auch dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers W***, die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung hätte Erläuterungen darüber beinhalten müssen, welche Folgen die Bejahung oder Verneinung der Fragen nach dem Vergehen gemäß § 280 Abs. 1 StGB. im Verhältnis zu § 36 Abs. 1 lit. a und d WaffG. haben, die prozessuale Grundlage, denn nach letzteren Tatbeständen wurden die Geschwornen bezüglich W*** gar nicht gefragt (Mayerhofer-Rieder, a.a.O. E. 20, 22). Gleiches gilt für den korrespondierenden Einwand des Angeklagten B*** in bezug auf § 36 Abs. 1 lit. d WaffG., denn danach wurde in Ansehung dieses Angeklagten ebenfalls keine Schuldfrage gestellt, sodaß insoweit eine Mehrheit von Fragen, deren Verhältnis zueinander sowie der Folgen ihrer Bejahung oder Verneinung klarzulegen gewesen wären (§ 321 Abs. 2 StPO.), im Fragenkatalog gar nicht enthalten war. Bezüglich des Angeklagten B*** enthält zwar das Fragenschema zu einem Teil der Hauptfrage 1 (nämlich hinsichtlich der 308 Pistolen mit Munition) eine Eventualfrage (Nr. 3) nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffG., weil insoweit nach dem Tatsachenvorbringen dieses Angeklagten die Annahme bloß fahrlässigen Besitzes dieser Waffen (= Kampfmittel) - neben dem auf deren vorsätzliches Bereithalten lautenden Anklagevorwurf - indiziert war. Die vom Beschwerdeführer B*** vermißte ausdrückliche Belehrung über das Verhältnis dieser Fragen (Hauptfrage 1 zu Eventualfrage 3) zueinander konnte aber unterbleiben, weil sich einerseits dieses unmittelbar aus dem Fragenschema selbst, nämlich aus dem Hinweis, daß die Eventualfrage 3 nur bei Verneinung der Punkte a) bis d) der Hauptfrage 1 zu beantworten sei (XIII/S. 587), ergab; andererseits die Geschwornen aus den Belehrungen über die entsprechenden, gegebenenfalls das einzige Unterscheidungskriterium darstellenden Schuldformen (Vorsatz bei § 280 Abs. 1 StGB.: XIII/S. 949 i.V.m.Auf den von beiden Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang vorgebrachten rechtlichen Einwand, im Transportieren eines Vorrats kßnne kein Bereithalten im Sinne des Paragraph 280, Absatz eins, StGB. liegen, wird noch bei Behandlung der Rechtsrüge einzugehen sein. Unzutreffend ist auch die (von B*** versehentlich unter ä§ 345 Zif. 4ä erhobene) Rüge der Beschwerdeführer, wonach die Rechtsbelehrung an einer deren Unrichtigkeit gleichzuhaltenden Unvollständigkeit leiden soll, weil die Konsumtion der Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a und Litera d, WaffG. durch den Tatbestand des Ansammelns von Kampfmitteln nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB. (siehe hiezu ÖJZ-LSK. 1983/182 und insbesondere ÖJZ-LSK. 1984/153 zu Paragraph 36, Absatz eins, WaffG.) darin keine Erwähnung gefunden habe. Abgesehen davon, daß sich solche Erßrterungen ohnedies im ersten - u.a. die Hauptfragen 1 und 15 nach dem Vergehen des Ansammelns von Kampfmitteln betreffenden - Teil der Rechtsbelehrung (XIII/S. 951) finden, wäre der Schwurgerichtshof zu Erklärungen über die Voraussetzungen einer solchen Scheinkonkurrenz in der Rechtsbelehrung gar nicht verpflichtet gewesen, weil nach einer konsumierten Straftat keine besondere Hauptfrage zu stellen ist vergleiche Paragraph 312, Absatz 2, StPO.) - demgemäß auch bezüglich der beiden Angeklagten tatsächlich keine (mit den Hauptfragen 1 und 15 konkurrierenden) Hauptfragen nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a und d WaffG. gestellt worden sind -, die Belehrung sich aber auf die wirklich gestellten Fragen zu beschränken hat (Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 , E. 22 a zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8,). Damit fehlt aber auch dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers W***, die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung hätte Erläuterungen darüber beinhalten müssen, welche Folgen die Bejahung oder Verneinung der Fragen nach dem Vergehen gemäß Paragraph 280, Absatz eins, StGB. im Verhältnis zu Paragraph 36, Absatz eins, Litera a und d WaffG. haben, die prozessuale Grundlage, denn nach letzteren Tatbeständen wurden die Geschwornen bezüglich W*** gar nicht gefragt (Mayerhofer-Rieder, a.a.O. E. 20, 22). Gleiches gilt für den korrespondierenden Einwand des Angeklagten B*** in bezug auf Paragraph 36, Absatz eins, Litera d, WaffG., denn danach wurde in Ansehung dieses Angeklagten ebenfalls keine Schuldfrage gestellt, sodaß insoweit eine Mehrheit von Fragen, deren Verhältnis zueinander sowie der Folgen ihrer Bejahung oder Verneinung klarzulegen gewesen wären (Paragraph 321, Absatz 2, StPO.), im Fragenkatalog gar nicht enthalten war. Bezüglich des Angeklagten B*** enthält zwar das Fragenschema zu einem Teil der Hauptfrage 1 (nämlich hinsichtlich der 308 Pistolen mit Munition) eine Eventualfrage (Nr. 3) nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG., weil insoweit nach dem Tatsachenvorbringen dieses Angeklagten die Annahme bloß fahrlässigen Besitzes dieser Waffen (= Kampfmittel) - neben dem auf deren vorsätzliches Bereithalten lautenden Anklagevorwurf - indiziert war. Die vom Beschwerdeführer B*** vermißte ausdrückliche Belehrung über das Verhältnis dieser Fragen (Hauptfrage 1 zu Eventualfrage 3) zueinander konnte aber unterbleiben, weil sich einerseits dieses unmittelbar aus dem Fragenschema selbst, nämlich aus dem Hinweis, daß die Eventualfrage 3 nur bei Verneinung der Punkte a) bis d) der Hauptfrage 1 zu beantworten sei (XIII/S. 587), ergab; andererseits die Geschwornen aus den Belehrungen über die entsprechenden, gegebenenfalls das einzige Unterscheidungskriterium darstellenden Schuldformen (Vorsatz bei Paragraph 280, Absatz eins, StGB.: XIII/S. 949 i.V.m.

S. 997 f; auch Fahrlässigkeit bei § 36 Abs. 1 lit. a WaffG.:Sitzung 997 f; auch Fahrlässigkeit bei Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG.:

XIII/S. 967 i.V.m. S. 999 f.) das Verhältnis der beiden in Rede stehenden Tatbestände zueinander bzw. der danach gestellten Hauptund Eventualfrage sowie die Folgen deren Bejahung bzw. Verneinung unschwer erkennen konnten (Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 , E. 67 zu § 345 Abs. 1 Z. 8).XIII/S. 967 i.V.m. Sitzung 999 f.) das Verhältnis der beiden in Rede stehenden Tatbestände zueinander bzw. der danach gestellten Hauptund Eventualfrage sowie die Folgen deren Bejahung bzw. Verneinung unschwer erkennen konnten (Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 , E. 67 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8,).

Dem Beschwerdevorbringen des Angeklagten W*** zuwider war in diesem Zusammenhang eine Belehrung der Geschwornen über die rechtlichen Folgen von Abweichungen der Tatausführung des unmittelbaren Täters (B***) vom Vorsatz des Bestimmungstäters (W***), also über den sog. äexcessus mandatiä - ungeachtet dessen, daß Erläuterungen darüber in der Rechtsbelehrung ohnedies enthalten sind (XIII/S. 1111) - nicht erforderlich, da nach einer solchen Fallkonstellation entsprechend der einen strafrechtlich relevanten Auftrag an B*** überhaupt bestreitenden Verantwortung des Angeklagten W*** nicht gefragt worden war.

Gleichermaßen ihrer wesentlichen prozessualen Voraussetzung, nämlich der nach § 321 Abs. 2 StPO. erforderlichen Beziehung der Rechtsbelehrung auf tatsächlich an die Geschwornen gestellten Fragen entbehren auch die von beiden Beschwerdeführern erhobenen Einwände der Unvollständigkeit und Undeutlichkeit der Rechtsbelehrung in Ansehung der Voraussetzungen einer Strafaufhebung infolge freiwilligen Rücktritts vom Versuch (§§ 16 StGB., 14 FinStrG.) und in bezug auf die Wirkung, welche das Vorliegen dieses Strafaufhebungsgrundes beim unmittelbaren Täter auf andere Beteiligte ausübt. Solche Zusatzfragen wurden - wie bereits dargelegt zu Recht - nicht gestellt.Gleichermaßen ihrer wesentlichen prozessualen Voraussetzung, nämlich der nach Paragraph 321, Absatz 2, StPO. erforderlichen Beziehung der Rechtsbelehrung auf tatsächlich an die Geschwornen gestellten Fragen entbehren auch die von beiden Beschwerdeführern erhobenen Einwände der Unvollständigkeit und Undeutlichkeit der Rechtsbelehrung in Ansehung der Voraussetzungen einer Strafaufhebung infolge freiwilligen Rücktritts vom Versuch (Paragraphen 16, StGB., 14 FinStrG.) und in bezug auf die Wirkung, welche das Vorliegen dieses Strafaufhebungsgrundes beim unmittelbaren Täter auf andere Beteiligte ausübt. Solche Zusatzfragen wurden - wie bereits dargelegt zu Recht - nicht gestellt.

Zu Unrecht bezeichnen beide Beschwerdeführer die Rechtsbelehrung zum Finanzvergehen des Schmuggels deswegen als unrichtig, weil sie keine für Laien verständliche Ausführungen darüber enthalte, wer konkret von der zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht betroffen sei. Ungeachtet des bloßen Gebrauches der verba legalia (§ 48 Abs. 1 letzter Satz ZollG.) bringt der Schwurgerichtshof mit seinem Hinweis, zur Stellung der Ware sei verpflichtet, wer sie in Gewahrsam habe, im Zusammenhang mit der unmittelbar folgenden Definition der Stellung als Verbringung der Ware auf den Amtsplatz des Zollamtes derart, daß sie beschaut werden kßnne (Band XIII/S. 979), auch für Laien verständlich zum Ausdruck, daß es auf die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Ware ankommt. Diese Belehrung konnte umsoweniger mißverstanden werden, als keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, daß andere Personen als der Angeklagte B***, der den Transport allein durchführte, die Sachherrschaft an der Ladung ausgeübt hätten und demnach in der Lage gewesen wären, die Waren den Zollbeamten vorzuführen. Da die Anbringung eines ausländischen Zollverschlusses am Transportfahrzeug diese faktische Verfügungsgewalt in der Regel keineswegs aufhebt, zumal sie die Vorführung der Ware grundsätzlich nicht hindert, hat es auch der von den Beschwerdeführern vermißten Erßrterung der Frage, ob die Ladung eines unter Zollverschluß stehenden Fahrzeuges in der Gewahrsame des Lenkers ist, nicht bedurft.Zu Unrecht bezeichnen beide Beschwerdeführer die Rechtsbelehrung zum Finanzvergehen des Schmuggels deswegen als unrichtig, weil sie keine für Laien verständliche Ausführungen darüber enthalte, wer konkret von der zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht betroffen sei. Ungeachtet des bloßen Gebrauches der verba legalia (Paragraph 48, Absatz eins, letzter Satz ZollG.) bringt der Schwurgerichtshof mit seinem Hinweis, zur Stellung der Ware sei verpflichtet, wer sie in Gewahrsam habe, im Zusammenhang mit der unmittelbar folgenden Definition der Stellung als Verbringung der Ware auf den Amtsplatz des Zollamtes derart, daß sie beschaut werden kßnne (Band XIII/S. 979), auch für Laien verständlich zum Ausdruck, daß es auf die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Ware ankommt. Diese Belehrung konnte umsoweniger mißverstanden werden, als keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, daß andere Personen als der Angeklagte B***, der den Transport allein durchführte, die Sachherrschaft an der Ladung ausgeübt hätten und demnach in der Lage gewesen wären, die Waren den Zollbeamten vorzuführen. Da die Anbringung eines ausländischen Zollverschlusses am Transportfahrzeug diese faktische Verfügungsgewalt in der Regel keineswegs aufhebt, zumal sie die Vorführung der Ware grundsätzlich nicht hindert, hat es auch der von den Beschwerdeführern vermißten Erßrterung der Frage, ob die Ladung eines unter Zollverschluß stehenden Fahrzeuges in der Gewahrsame des Lenkers ist, nicht bedurft.

Auch der weitere Einwand beider Beschwerdeführer, aus der Rechtsbelehrung gehe nicht hervor, wer tatsächlich zur Abgabe der Warenerklärung verpflichtet sei, ist unbegründet. Der Schwurgerichtshof hat unmittelbar im Anschluß an seine Ausführungen über Subjekt und Inhalt der Stellungspflicht dargelegt, die Bestimmung des § 35 Abs. 1 FinStrG. gewährleiste durch Gleichsetzung von Verstßßen gegen die Stellungspflicht mit Verletzungen zollrechtlicher Erklärungspflichten, daß nicht etwa derjenige, der die Ware auf den Amtsplatz bringe, aber eine falsche Warenerklärung abgebe, straffrei ausgehe (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch § 35 FinStrG. Anm. 4). Aus dem Sinnzusammenhang dieser Ausführungen erhellt unmißverständlich, daß im (hier allein interessierenden) Regelfall der Gewahrsamsinhaber nicht nur zur Stellung der Ware, sondern auch zur Abgabe der Warenerklärung nach § 52 ZollG. (als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 51 Abs. 1 ZollG.) verpflichtet ist.Auch der weitere Einwand beider Beschwerdeführer, aus der Rechtsbelehrung gehe nicht hervor, wer tatsächlich zur Abgabe der Warenerklärung verpflichtet sei, ist unbegründet. Der Schwurgerichtshof hat unmittelbar im Anschluß an seine Ausführungen über Subjekt und Inhalt der Stellungspflicht dargelegt, die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG. gewährleiste durch Gleichsetzung von Verstßßen gegen die Stellungspflicht mit Verletzungen zollrechtlicher Erklärungspflichten, daß nicht etwa derjenige, der die Ware auf den Amtsplatz bringe, aber eine falsche Warenerklärung abgebe, straffrei ausgehe (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch Paragraph 35, FinStrG. Anmerkung 4). Aus dem Sinnzusammenhang dieser Ausführungen erhellt unmißverständlich, daß im (hier allein interessierenden) Regelfall der Gewahrsamsinhaber nicht nur zur Stellung der Ware, sondern auch zur Abgabe der Warenerklärung nach Paragraph 52, ZollG. (als Verfügungsberechtigter im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, ZollG.) verpflichtet ist.

Im Rahmen ihres Vorbringens zu den Nichtigkeitsgründen der Z. 8 und 11 lit. a des § 345 Abs. 1 StPO., inhaltlich allerdings nur unter Geltendmachung des ersterwähnten Nichtigkeitsgrundes, wenden die Angeklagten B*** und W*** schließlich ein, die Rechtsbelehrung zum Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG. hätte einen Hinweis auf die äBesonderheit des Begleitscheinverfahrensä enthalten müssen. Diese Besonderheit sehen sie darin, daß im erwähnten Verfahren die Stellungspflicht gemäß § 119 ZollG. den Begleitscheinnehmer trifft, und folgern daraus, der Angeklagte B*** habe insoweit keine ihn selbst treffende Stellungs- und Erklärungspflicht verletzen kßnnen, der Angeklagte W*** aber sei zufolge der Beschlagnahme der Ware gar nicht in der Lage gewesen, den ihn als Begleitscheinnehmer bzw. Verfügungsberechtigten treffenden zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflichten nachzukommen.Im Rahmen ihres Vorbringens zu den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 8 und 11 Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO., inhaltlich allerdings nur unter Geltendmachung des ersterwähnten Nichtigkeitsgrundes, wenden die Angeklagten B*** und W*** schließlich ein, die Rechtsbelehrung zum Finanzvergehen des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG. hätte einen Hinweis auf die äBesonderheit des Begleitscheinverfahrensä enthalten müssen. Diese Besonderheit sehen sie darin, daß im erwähnten Verfahren die Stellungspflicht gemäß Paragraph 119, ZollG. den Begleitscheinnehmer trifft, und folgern daraus, der Angeklagte B*** habe insoweit keine ihn selbst treffende Stellungs- und Erklärungspflicht verletzen kßnnen, der Angeklagte W*** aber sei zufolge der Beschlagnahme der Ware gar nicht in der Lage gewesen, den ihn als Begleitscheinnehmer bzw. Verfügungsberechtigten treffenden zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflichten nachzukommen.

Diese Rüge beruht auf einem Mißverständnis der Beschwerdeführer. Die gemäß § 119 ZollG. dem Begleitscheinnehmer durch die Empfangnahme des Begleitscheins und der darin angeführten Waren (Begleitscheingut) erwachsende Verpflichtung, das Begleitscheingut innerhalb der im Begleitschein festgesetzten Frist dem Empfangszollamt zu stellen, tritt keineswegs an die Stelle der gemäß § 48 Abs. 1 FinStrG. zunächst den Gewahrsamsinhaber treffenden Verpflichtung, über die Zollgrenze eingehende oder zum Austritt über die Zollgrenze bestimmte Ware dem der übertrittsstelle nächstgelegenen Grenzzollamt zu stellen. Zur Einleitung des Begleitscheinverfahrens, also zur Abfertigung der Ware zum gebundenen Verkehr durch Anweisung seitens eines Zollamtes (Anweisungszollamt) mit Begleitschein an ein anderes Zollamt (Empfangszollamt) zur Durchführung des weiteren Zollverfahrens (§§ 47 Abs. 1 lit. c, 112, 119 f. ZollG.), kann es ja erst dann kommen, wenn der Gewahrsamsinhaber die über die Zollgrenze eingehende Ware dem Grenzzollamt gestellt und gemäß §§ 52, 121Diese Rüge beruht auf einem Mißverständnis der Beschwerdeführer. Die gemäß Paragraph 119, ZollG. dem Begleitscheinnehmer durch die Empfangnahme des Begleitscheins und der darin angeführten Waren (Begleitscheingut) erwachsende Verpflichtung, das Begleitscheingut innerhalb der im Begleitschein festgesetzten Frist dem Empfangszollamt zu stellen, tritt keineswegs an die Stelle der gemäß Paragraph 4

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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