RS OGH 2016/2/19 3Nd510/84, 2Nd2/85, 8Nd7/85, 1Nd1/86, 7Nd503/87, 2Nd14/88, 6Nd506/90, 2Nd8/90, 8Nc1

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Veröffentlicht am 03.10.1984
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Norm

JN §31a
  1. JN § 31a heute
  2. JN § 31a gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Das Gericht an das gemäß § 31a JN (rechtskräftig) überwiesen wurde, ist wie zB im Falle einer Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO oder § 44 JN an den Übertragungsbeschluß gebunden und kann dessen Richtigkeit nicht überprüfen.Das Gericht an das gemäß Paragraph 31 a, JN (rechtskräftig) überwiesen wurde, ist wie zB im Falle einer Überweisung nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO oder Paragraph 44, JN an den Übertragungsbeschluß gebunden und kann dessen Richtigkeit nicht überprüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0046141

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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