Rechtssatz
Das Gericht an das gemäß § 31a JN (rechtskräftig) überwiesen wurde, ist wie zB im Falle einer Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO oder § 44 JN an den Übertragungsbeschluß gebunden und kann dessen Richtigkeit nicht überprüfen.Das Gericht an das gemäß Paragraph 31 a, JN (rechtskräftig) überwiesen wurde, ist wie zB im Falle einer Überweisung nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO oder Paragraph 44, JN an den Übertragungsbeschluß gebunden und kann dessen Richtigkeit nicht überprüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0046141Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2016