TE OGH 1990/5/8 6Nd506/90

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Veröffentlicht am 08.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel und Dr. Kellner als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Feldkirch zu 4 C 749/89t anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Johann R***, Transportunternehmer, 7411 Loipersdorf 185, vertreten durch Dr. Michael Göbel, Dr. Markus Groh, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei F*** G*** Gesellschaft mbH & Co KG, Sonnenberger Straße 11, 6820 Frastanz, vertreten durch Dr. Klaus Fischer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen S 14.168,-- sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien wird die Erledigung des Rechtshilfeersuchens des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 15. März 1990, 4 C 749/89t-18, aufgetragen.

Text

Begründung:

Der Kläger beantragte, die Zeugen Josef H*** und Traude R***, welche sehr häufig am Großmarkt Inzersdorf in Wien arbeiten, sowie ihn selbst als Partei aus Zweckmäßigkeitsgründen im Rechtshilfewege vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien vernehmen zu lassen. Dieses leitete ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen des Bezirksgerichtes Feldkirch ohne Erledigung mit dem Bemerken zurück, daß die Zeugen nicht im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien sondern in 7411 Loipersdorf wohnhaft seien. In der Streitverhandlung vom 9. März 1990 "vereinbarten die Streitteile daraufhin gemäß § 104 JN für die Rechtshilfevernehmungen des Klägers und der beiden Zeugen Josef H*** und Traude R*** die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien". Dieses lehnte das neuerliche Rechtshilfeersuchen des Bezirksgerichtes Feldkirch ab, weil eine Prorogation in Rechtshilfesachen im Gesetz nicht vorgesehen sei. Das Prozeßgericht legte hierauf den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung vor. Seiner Auffassung nach ergebe sich die Zuständigkeit des ersuchten Gerichtes daraus, daß die Vernehmungen im Rechtshilfewege aus Zweckmäßigkeitsgründen von beiden Parteien vereinbart worden seien.

Rechtliche Beurteilung

Über einen Streit wegen Verweigerung der Rechtshilfe hat das gemeinsame übergeordnete Gericht zu entscheiden. Nach § 37 Abs. 3 JN ist ein Rechtshilfeersuchen dann abzulehnen, wenn der ersuchte Richter zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist. Aus § 37 Abs. 2 JN geht hervor, daß für Rechtshilfeersuchen jenes Bezirksgericht zuständig ist, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Unter welchen Voraussetzungen dies bei der Vernehmung von Personen der Fall ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, es geht aber, wie sich aus § 36 Abs. 1 JN ergibt, jedenfalls davon aus, daß die Behandlung der Sache erleichtert oder unnützer Aufwand vermieden werden soll, Zweckmäßigkeitserwägungen also beachtlich sind. Deren Überprüfung ist aber dem ersuchten Gericht verwehrt.

Die "Vereinbarung der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien" für die begehrten Rechtshilfevernehmungen durch beide Parteien stellt nichts anderes als einen gemeinsamen Antrag auf Durchführung der Einvernahmen durch ein bestimmtes Rechtshilfegericht aus Zweckmäßigkeitsgründen dar. Da sogar einem (spätestens) zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellten) übereinstimmenden Antrag der Parteien, eine Streitsache einem anderen als dem zunächst angerufenen Gericht zu übertragen, stattgegeben werden muß (§ 31 a Abs. 1 JN) und das Gericht, an das die Streitsache abgetreten wurde, auch an einen unrichtigen Übertragungsbeschluß gebunden ist (RZ 1986/4), muß dem übereinstimmenden Antrag der Parteien, daß ein bestimmtes Gericht eine Rechtshilfevernehmung durchführen möge, um so mehr entsprochen werden (NRsp 1989/255).

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hat daher die Erfüllung des Rechtshilfeersuchens zu Unrecht abgelehnt, dessen Erledigung war ihm daher aufzutragen.

Anmerkung

E20360

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0060ND00506.9.0508.000

Dokumentnummer

JJT_19900508_OGH0002_0060ND00506_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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