RS OGH 1984/11/7 3Ob573/84, 7Ob506/92, 1Ob114/99t, 5Ob47/15w, 3Ob149/18k, 5Ob69/19m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1984
beobachten
merken

Norm

ABGB §1022

Rechtssatz

Das Fortbestehen einer Vollmacht und eines Auftrages nach dem Tod des Machthabers kann sich aus der Natur des Geschäftes, aus der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs ergeben. So können Vollmachten und Aufträge auch auf die Erben des Machthabers erstreckt werden, und ein Auftrag wird auch dann nicht durch den Tod des Beauftragten erlöschen, wenn es nicht auf seine persönliche Tätigkeit, sondern auf die Ausführung des Auftrages mit den Mitteln des Unternehmens des Beauftragten ankommt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 573/84
    Entscheidungstext OGH 07.11.1984 3 Ob 573/84
  • 7 Ob 506/92
    Entscheidungstext OGH 16.01.1992 7 Ob 506/92
    nur: Das Fortbestehen einer Vollmacht und eines Auftrages nach dem Tod des Machthabers kann sich aus der Natur des Geschäftes, aus der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs ergeben. (T1)
  • 1 Ob 114/99t
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 114/99t
    nur T1
  • 5 Ob 47/15w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 47/15w
    Vgl auch
  • 3 Ob 149/18k
    Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 149/18k
    nur T1
  • 5 Ob 69/19m
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 69/19m
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019921

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten