RS OGH 1984/11/22 8Ob45/84, 4Ob146/10i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1984
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Norm

ABGB §1299 G
KFG §102
KFG §105

Rechtssatz

Wird ein schwerbeladener Lastkraftwagen abgeschleppt, der infolge Defektes über keine eigene Maschinenkraft verfügt, so darf sich er Lenker des Schleppfahrzeuges nicht mit Auskünften des Lastkraftwagen - Zugfahrers über den Druck der Bremsanlage begnügen, sondern er ist verpflichtet, sich selbst darüber zu informieren und im Rahmen des ihm Zumutbaren alles vorzukehren, damit ein Bremsdefekt nicht auftreten oder rechtzeitig wahrgenommen werden kann. Die Außerachtlassung dieser wichtigen Vorsichtsmaßnahme stellt ein gravierendes Verschulden dar.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 45/84
    Entscheidungstext OGH 22.11.1984 8 Ob 45/84
    Veröff: ZVR 1985/144 S 273
  • 4 Ob 146/10i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 146/10i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterbliebenes Abklemmen der Fahrzeugbatterie durch ein professionelles Abschleppunternehmen. (T1)

Schlagworte

Lkw

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0026559

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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