- RS0083236">5 Ob 20/84
Entscheidungstext OGH 27.11.1984 5 Ob 20/84
Veröff: JBl 1985,683 = MietSlg 36614
- RS0083236">5 Ob 68/85
- RS0083236">5 Ob 114/85
Auch
- RS0083236">5 Ob 60/85
Entscheidungstext OGH 18.02.1986 5 Ob 60/85
Beisatz: Duldung der für die anderen Miteigentümer damit Verbundenen und im Rahmen eines geordneten Zusammenlebens unvermeidlichen nachteiligen Auswirkungen erforderlich. (T1)
Veröff: MietSlg XXXVIII/9
- RS0083236">5 Ob 136/86
- RS0083236">5 Ob 66/87
Beisatz: Hier: Wohnungsteilung (T2)
- RS0083236">4 Ob 552/90
Veröff: WoBl 1991,175 (Call/Würth) = MietSlg XLI/37
- RS0083236">5 Ob 24/93
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: JBl 1994,51
- RS0083236">5 Ob 241/97w
Auch
- RS0083236">5 Ob 241/98x
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine solche Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts stellt immer eine Änderung dar, deren Zulässigkeit nach
§ 13 Abs 2 WEG zu beurteilen ist (MietSlg 39.616; JBl 1994/51). (T3)
- RS0083236">5 Ob 226/98s
Vgl; Beis wie T1
- RS0083236">5 Ob 81/08k
Vgl; Beisatz: Auf die mit einem Gastbetrieb erfahrungsgemäß verbundenen und daher zu erwartenden Begleiterscheinungen und Beeinträchtigungen der übrigen Miteigentümer kommt es nur dann an, wenn die Änderungen noch nicht durchgeführt und der Betrieb noch nicht aufgenommen ist. Wenn der Betrieb schon genehmigt und aufgenommen wurde, sind die konkreten Gegebenheiten, die bereits abschließend beurteilt werden können, maßgeblich. (T4)
Beisatz: Sowohl im Fall der Aufnahme eines Gaststättenbetriebs, wenn bisher kein solcher Betrieb im Wohnungseigentumshaus situiert war, als auch im Fall der Errichtung eines zweiten solchen Betriebs bei Vorhandensein bereits eines gastgewerblichen Betriebs kommt es auf das Ausmaß der Beeinträchtigung an. Die rechtliche Annahme, ein zweiter gastgewerblicher Betrieb sei jedenfalls - unbeschadet tatsächlicher oder zu befürchtender Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer - nicht genehmigungsfähig, ist nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt. (T5)
Beisatz: Hier: Widmungsänderung eines „Geschäftslokals" als gastgewerbliches Vereinslokal bei bereits im Haus bestehendem Gastgewerbebetrieb. (T6)
- RS0083236">5 Ob 83/11h
Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5
- RS0083236">5 Ob 236/11h
Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 236/11h
Auch; Beisatz: Hier: Vorversetzen der Wohnungseingangstüren unter Benützung einer Allgemeinfläche (Gangfläche) im Ausmaß von 2 m². (T7)
- RS0083236">5 Ob 96/12x
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 5 Ob 96/12x
Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3
- RS0083236">5 Ob 97/12v
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 5 Ob 97/12v
Beisatz: Im Einzelfall kann ein Flächenvergleich die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indizieren. (T8)
Beisatz: Hier: Fläche von 5,4 m² unter Balkon. (T9)
- RS0083236">5 Ob 48/14s
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 48/14s
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- RS0083236">5 Ob 150/16v
Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 150/16v
Vgl auch; Beis wie T5
- RS0083236">5 Ob 9/17k
Entscheidungstext OGH 04.04.2017 5 Ob 9/17k
Auch
- RS0083236">5 Ob 160/17s
Entscheidungstext OGH 18.01.2018 5 Ob 160/17s
Auch; Beisatz: Umwidmung von Supermarkt in Kindergarten. (T10)
- RS0083236">5 Ob 235/17w
- RS0083236">5 Ob 38/19b
Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 38/19b
- RS0083236">5 Ob 153/19i
- RS0083236">5 Ob 235/20z
- RS0083236">5 Ob 211/21x
- RS0083236">5 Ob 137/21i
- RS0083236">5 Ob 144/22w
Beisatz: Hier: Abgrenzung einer Gartenfläche mittels eines 1,50m hohen Staketenholzzauns. (T11)
- RS0083236">5 Ob 152/23y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 5 Ob 152/23y