RS OGH 2023/10/19 5Ob20/84; 5Ob68/85; 5Ob114/85; 5Ob60/85 (5Ob61/85); 5Ob136/86; 5Ob66/87; 4Ob552/90

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Veröffentlicht am 27.11.1984
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Rechtssatz

Nicht jede Beeinträchtigung von Interessen der Miteigentümer steht der Änderung entgegen, sondern nur eine wesentliche Beeinträchtigung, die die Interessen der anderen Miteigentümer am Unterbleiben der Änderung so schutzwürdig erscheinen lässt, dass das Verfügungsrecht des Wohnungseigentümers über Änderung der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeit hat zurückzustehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083236

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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