RS OGH 2009/7/1 7Ob682/84, 6Ob578/85, 1Ob558/87, 6Ob692/87, 1Ob1511/90, 1Ob579/91, 9ObA291/97b, 7Ob2

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Veröffentlicht am 29.11.1984
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Norm

CMR Art32 Abs2

Rechtssatz

Die dort genannte Hemmung der Verjährung ist eine Ablaufhemmung, weshalb die Verjährung nur dann nicht eintritt, wenn im Fall des Wegfalls der Hemmung nach Ablauf der Verjährungsfrist unverzüglich geklagt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0074014

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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