TE OGH 1991/7/10 1Ob579/91

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Veröffentlicht am 10.07.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Wilhelm Grünauer, Dr. Wolfgang Putz und Dr. Wolfgang Boesch, Rechtsanwälte in Wien, und deren Nebenintervenienten 1. Felix T*****, 2. Felix T***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch DDr. Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. H***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** 2. H***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dkfm. Dr. Kurt Zambra, Dr. Georg Huber und Dr. Thomas Zelger, Rechtsanwälte in Kufstein, und deren Nebenintervenientin V*****-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Blasche, Rechtsanwalt in Wien, wegen DM 61.213,-- sA, infolge ao. Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 21. November 1990, GZ 2 R 291/90-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Juni 1990, GZ 5 Cg 124/89-32, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 19.575,98 (einschließlich S 3.262,66 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Speditionsvertrag vom 22. August 1985 übernahm es die klagende Partei als Spediteur, für die H***** AG in M***** (BRD) 20 t Adipinsäure von der Firma B***** in L***** zum Empfänger S***** S.P.A., ***** Italien, transportieren zu lassen. Die klagende Partei bediente sich hiefür der erstbeklagten Partei, deren Komplementärgesellschafter die zweitbeklagte Partei ist, als Frachtführerin. Dieser wurde für die Ablieferung der Ware am Bestimmungsort kein fixer Termin gesetzt.

Am 26. August 1985 kam es im Zuge des Transportes auf der Fahrt in Richtung B***** auf der Autobahn zwischen S***** und B***** (Italien) zu einem Unfall, bei welchem die gesamte Ladung aus dem LKW herausgeschleudert und der LKW selbst beschädigt wurden. Mit Telex vom 17. September 1987 sprach die Oskar S***** KG, der bevollmächtigte Versicherungsmakler der klagenden Partei, ein sogenanntes Schuldanerkenntnis in Höhe von DM 61.213,-- aus und teilte ua. mit, daß dieser Betrag dem nach CMR zu bezahlenden Wert des beförderten Gutes entspreche. Weiters wurde darin mitgeteilt, daß mit der Zahlung dieses Betrages nach dem Versicherungsvertragsgesetz die Ansprüche der klagenden Partei gegen die beklagten Parteien auf den Versicherer übergingen, daß aber wegen des anhängigen Rechtsstreites die Ansprüche gleichzeitig wieder an die klagende Partei rückabgetreten würden, damit der Rechtsstreit als Leistungsstreit fortgeführt werden könne.

Die klagende Partei wurde von ihrem Auftraggeber, der H***** AG, haftbar gemacht. Mit Telex vom 26. August 1985 teilte sie den beklagten Parteien mit, sie für den gegenständlichen Unfall haftbar zu halten. Dieses Telex enthielt keine Angaben über die Höhe des eingetretenen Schadens. Eine detaillierte Aufstellung des beim Unfall an der Ladung entstandenen Schadens ging der erstbeklagten Partei erstmals mit Schreiben vom 5. Februar 1986 zu, in welchem die erstbeklagte Partei neuerlich zu Schadensliquidierung aufgefordert wurde. Mit dem Schreiben vom 19. März 1986 gab der Versicherer der erstbeklagten Partei, die Nebenintervenientin, für sich und ihren Versicherungsnehmer die Erklärung ab, die Ansprüche zurückzuweisen.

Am 22. September 1987 und 23. November 1987 überwies die Oskar S***** KG über Auftrag des CMR-Versicherungspools an die klagende Partei einen Betrag von insgesamt DM 66.969,35, damit diese die Schadenersatzforderung der H***** AG im Ausmaß von

DM 61.213,-- zuzüglich Zinsen begleichen konnte. Am 15. bzw. 17. Dezember 1987 überwies die klagende Partei DM 67.589,35 an die H***** AG zur Regulierung des Schadens (DM 66.969,35 zzgl. DM 620,-- Selbstbehalt der klagenden Partei).

Mit der am 27. Februar 1987 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die klagende Partei zunächst die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für die Schäden an der Ladung bzw. die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bergung und Schadensbeseitigung hinsichtlich des gegenständlichen Unfallsschadens vom 22. August 1985 (richtig wohl: 26. August 1985). Am 13. Mai 1987 stellte die klagende Partei ein Eventualbegehren auf Zahlung von DM 79.173,04. In der Streitverhandlung vom 11. April 1988 forderte sie schließlich als Hauptbegehren die Zahlung von DM 61.213,--, das Feststellungsbegehren wurde fallengelassen. Dazu brachte sie im wesentlichen vor: Der Verkehrsunfall vom 26. August 1985, bei dem die Ladung beschädigt worden sei, sei durch ein von der erstbeklagten Partei zu vertretendes Verschulden (ihres Fahrers) zustande gekommen. Mit Telex vom 26. August 1985 seien die beklagten Parteien von der Klägerin für diesen Schaden haftbar gemacht worden, der Ersatzanspruch sei erst mit Schreiben des Versicherers der erstbeklagten Partei vom 19. März 1986 in deren Namen zurückgewiesen worden. Eine allfällige Verjährungsfrist habe sohin erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen, so daß die Klage fristgerecht überreicht sei.

Die beklagten Parteien beantragten Abweisung des Klagebegehrens und wendeten zunächst ein, ihr LKW (Lenker) sei von einem Tankfahrzeug der Firma "T*****" aus Landeck derart behindert worden, daß der Fahrer zur Vermeidung eines Zusammenstoßes auslenken haben müssen, so daß der Unfall unvermeidbar gewesen sei. In der Streitverhandlung vom 4. Juli 1988 wendeten die beklagten Parteien weiters ein, der Unfall sei durch einen "Reifenplatzer" an ihrem LKW (linkes Vorderrad) herbeigeführt worden. Dies stelle ein unabwendbares Ereignis dar, so daß sie nicht haftpflichtig seien. Weiters wurde die Höhe des Klagebegehrens bekämpft, weil mehr als ein Drittel der Ware gerettet worden sei. Im übrigen bestritten die beklagten Parteien die Aktivlegitimation der klagenden Partei, weil die behauptete Zession inhaltsleer gewesen sei. Überdies erhoben sie die Verjährungseinrede, weil lediglich für die Zeit ab Eingang des Forderungsschreibens der klagenden Partei vom 5. Februar 1986 bis zur Zurückweisung der Ersatzansprüche am 19. März 1986 die Verjährung im Sinne einer Ablaufhemmung gehemmt gewesen sei, so daß die Forderung im Zeitpunkt der Klagserhebung verjährt gewesen sei.

Die Nebenintervenienten der klagenden Partei brachten vor, daß der Lenker ihres Fahrzeuges den Lenker des LKWs der beklagten Parteien nicht behindert (geschnitten) habe.

Die Nebenintervenientin der beklagten Parteien, ihr CMR-Versicherer, trug vor und beantragte wie diese.

Nach Aufhebung des klagsabweislichen Ersturteils vom 29. September 1988 (ON 17) durch Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 23. Februar 1989 (ON 23) wies das Erstgericht das Klagebegehren erneut ab. Es stellte zusätzlich zum bereits dargelegten unstrittigen Sachverhalt noch fest: Der Lenker des LKWs der beklagten Parteien fuhr mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/h auf der Autobahn in Richtung B*****, als etwa 8 km nach der Autobahnausfahrt S***** der linke Vorderreifen an dem von ihm gelenkten LKW platzte. Der LKW brach aus, wurde unlenkbar, stellte sich auf der Fahrbahn quer und prallte gegen die Leitschiene. Die Ursache des "Reifenplatzers" sei nicht feststellbar. Die Reifen am Fahrzeug waren jedoch in einwandfreiem, sehr gutem Zustand; sie waren zum Unfallszeitpunkt nahezu neuwertig (80 % des Neuwertes). Das Fahrzeug wurde zum Unfallszeitpunkt oder kurz davor durch kein anderes Fahrzeug, weder durch einen LKW noch durch einen PKW behindert oder gefährdet. Ein Verschulden eines anderen Fahrzeuglenkers ist auszuschließen. Auch den Lenker des Fahrzeuges der beklagten Parteien "trifft am Unfall kein Verschulden". Beim Unfall wurde die gesamte Ladung aus dem LKW (Sattelauflieger) herausgeschleudert. Der Wert der Ladung betrug DM 61.213,--. Durch Wiederaufbereitungsarbeiten konnten 7.972 kg Adipinsäure im Wert von DM 19.531,40 gerettet werden. Um die verunreinigte Ware zu retten, waren DM 14.560,40 an Wideraufbereitungs- und Reinigungskosten erforderlich. Für die Bergung der aus dem LKW geschleuderten Ladung mußten weiters DM 6.184,34 an die Feuerwehr S***** bezahlt werden. Für den Rücktransport der Ware von S***** waren DM 2.600,-- zu bezahlen. Der Aufbereitungsversuch der verunreinigten Adipinsäure hat sich als derart kostenintensiv erwiesen, daß dadurch der Wert der gesamten Ware weit überschritten worden wäre.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Reifen am Fahrzeug der beklagten Partei in einem sehr guten Zustand gewesen seien; das Platzen eines nahezu neuwertigen Reifens stelle ein Ereignis dar, dessen Eintritt auch bei Anwendung äußerster nach den Umständen möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar sei. Das Schadensereignis sei im Sinne des Art 17 Abs 2 CMR unabwendbar gewesen.

Das Gericht zweiter Instanz änderte infolge Berufung der klagenden Partei das Ersturteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens ab. Es äußerte zwar gegen die Feststellungen des Erstgerichtes über die Ursache des Schadens ("Reifenplatzer") und die diesen Feststellungen zugrunde liegende erstgerichtliche Beweiswürdigung massive Bedenken, erachtete jedoch eine Beweiswiederholung zu diesem Tatsachenkomplex aus rechtlichen Gründen nicht für erforderlich, weil dem Klagebegehren auch auf der Grundlage der getroffenen Urteilsfeststellungen stattzugeben sei. Ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens wegen Unterlassung der Erörterung und Feststellung der Ursache des (festgestellten) "Reifenplatzers" könne schon deshalb nicht vorliegen, weil die Parteien dazu überhaupt kein Vorbringen in erster Instanz erstattet hätten und der "geplatzte" linke Vorderreifen des Zugfahrzeuges der beklagten Parteien nicht mehr vorhanden sei. Angesichts der zusätzlichen Negativfeststellung des Erstgerichtes über die Ursache des "Reifenplatzers" sei den beklagten Parteien der ihnen gemäß Art 17 Abs 3 CMR obliegende Entlastungsbeweis (der Mangelfreiheit des Fahrzeuges) mißlungen. Nicht jeder "Reifenplatzer" wirke haftungsbefreiend im Sinne des Art 17 Abs 2 CMR, sondern nur ein solcher, dessen Ursache in einer von außen kommenden unabwendbaren Fremdeinwirkung liege. Dies hätten die beklagten Parteien aber weder behauptet, noch bewiesen. Der festgestellte "Reifenplatzer" sei daher als ein nicht haftungsbefreiender Fahrzeugmangel anzusehen. Die beklagten Parteien hafteten somit für die Beschädigung des beförderten Gutes, die angesichts der Feststellungen über die Unwirtschaftlichkeit der gänzlichen Bergung und Wiederaufbereitung mit dessen Gesamtwert anzusetzen sei. In Erwiderung auf die von den beklagten Parteien weiterhin aufrecht erhaltenen, bereits in der Berufungsentscheidung im ersten Rechtsgang abgelehnten Einwendungen der mangelnden Aktivlegitimation der klagenden Partei sowie der Verjährung verwies das Berufungsgericht auf seine ausführlich begründete Entscheidung im ersten Rechtsgang (ON 23).

Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil der Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung nicht beigemessen werden könne.

Die gegen das Urteil der zweiten Instanz gerichtete außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht gerechtfertigt.

Die Revisionswerber ziehen nicht in Zweifel, daß auf die Rechtsbeziehung zwischen den Streitteilen das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), BGBl. 1961/138, Anwendung findet. Gemäß Art 17 Abs 2 CMR ist der Frachtführer von der Haftung ua für den gänzlichen oder teilweisen Verlust oder für Beschädigung des Gutes befreit, wenn diese Haftungstatbestände durch Umstände verursacht worden sind, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Auf Mängel des Fahrzeuges kann er sich zur Haftungsbefreiung aber nicht berufen (Art 17 Abs 3 CMR). Gemäß Art 18 Abs 1 CMR obliegt dem Frachtführer der Beweis der haftungsbefreienden Umstände im Sinne des Art 17 Abs 2 CMR (SZ 60/64 mwN).

Rechtliche Beurteilung

Die Haftung des Frachtführers ist keine Erfolgs- oder Gefährdungshaftung, sondern eine vermutete Verschuldenshaftung mit verschärftem Sorgfaltsmaßstab (SZ 60/64; SZ 56/113 mwH). Der Frachtführer bzw. sein Fahrer hat daher den äußersten, nach den Umständen des Falles möglichen und zumutbaren Sorgfaltsmaßstab anzuwenden. Für unabwendbare Vorfälle oder Zufälle haftet er jedoch nicht. Ist der Unfall auf einen "Reifenplatzer" zurückzuführen, so ist zwischen einer von außen kommenden, iS des Art 17 Abs 2 CMR haftungsbefreienden Einwirkung (etwa durch in das Reifeninnere eindringende Steine, Glasscherben, Nägel usf) und einem auf einen schon vorher vorgelegenen Reifenschaden (etwa abgefahrene oder unsachgemäß montierte Reifen, Fabrikationsfehler usf) zurückzuführenden "Reifenplatzer" zu unterscheiden, weil sich der Frachtführer auf einen Fahrzeugschaden zur Haftungsbefreiung iS des Art 17 Abs 3 CMR nicht berufen kann. Es wird freilich zur Haftungsbefreiung der Nachweis als ausreichend erachtet, daß nach Lage der Dinge praktisch nur eine Fremdeinwirkung in Frage kommt, ohne daß es etwa noch der Feststellung einer bestimmten Einwirkung als Ursache bedürfte (Helm im GK-HGB3 § 452 Anh III Art 17 CMR Anm 6; Muth-Glöckner, Leitfaden zur CMR6, 151 (26)).

Daß im vorliegenden Fall nur äußere, unabwendbare Einwirkungen den "Reifenplatzer" verursacht hätten, haben die beklagten Parteien weder behauptet, noch bewiesen. In die den Frachtführer gemäß Art 18 Abs 1 CMR treffende Beweislast fällt bei einem "Reifenplatzer" aber die Abgrenzung der "inneren", auf einen bereits vorgelegenen Reifenschaden (Fabrikationsfehler, unsachgemäße Montage oder Belüftung, abgefahrene Reifen usf) zurückzuführenden, von den "äußeren", in der Regel unabwendbaren Ursachen (vgl. Arrondissementsrechtbank Amsterdam, 28. Oktober 1964, ETR 1966, 718). Sind "innere" Ursachen im vorgenannten Sinn auszuschließen, bedarf es freilich nicht auch noch des weiteren Nachweises, welche konkrete "äußere" Ursache den Schaden herbeigeführt hat. Da im vorliegenden Fall der schadhafte Reifen nicht mehr zur Verfügung stand, war eine Klärung der Ursache des Reifenschadens nicht möglich. Demnach konnte aber auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Schaden auf einen "inneren" Mangel zurückzuführen ist. Der erbrachte Nachweis, daß die Reifen am Unfallsfahrzeug praktisch (zu 80 %) neuwertig waren, reicht zur Entlastung nicht hin (vgl auch Groth, Übersicht über die intern. Rechtsprechung zur CMR, 37, 4).

Da die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Verjährungsfrage vom erkennenden Senat für zutreffend und die dagegen erhobenen Rechtsmittelausführungen als nicht stichhältig erachtet werden, genügt im Sinn des § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO der Hinweis auf die Richtigkeit der Ausführungen des Berufungsgerichtes. Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung verfügt Art 32 Abs 2 CMR eine Fortlauf- und nicht eine Ablaufhemmung (ausführlich in SZ 60/70; weiters RZ 1988/58; ecolex 1990, 284 uam).

Die Entscheidung der zweiten Instanz ist daher zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO; da der klagenden Partei nur die beiden beklagten Parteien und deren Nebenintervenientin gegenüberstehen, gebührt nur ein Streitgenossenzuschlag von 15 % (§ 15 RATG).

Anmerkung

E26160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0010OB00579.91.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19910710_OGH0002_0010OB00579_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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