RS OGH 2017/4/19 1Ob713/84, 4Ob555/87, 7Ob722/86, 1Ob636/88, 7Ob33/89, 4Ob588/89, 3Ob519/89, 7Ob10/9

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Veröffentlicht am 12.12.1984
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Rechtssatz

Auf eine Offenlegung der Person des Vertretenen wird erkennbar bei Abschluss eines Geschäftes unter Vorbehalt der Person des Vertretenen, beim (echten) Geschäft, für den es angeht und beim unternehmensbezogenen Geschäft verzichtet. Wer offenkundig "im Namen eines bestimmten Unternehmens" handelt, berechtigt und verpflichtet den jeweiligen Unternehmensträger.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019357

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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