RS OGH 2023/6/27 3Ob585/84 (3Ob586/84); 1Ob28/93; 7Ob610/94; 1Ob38/97p; 7Ob2352/96z; 4Ob266/97i; 1Ob

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Veröffentlicht am 12.12.1984
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Rechtssatz

Außerbücherlicher Eigentumserwerb an der Baufläche in Sinne des dritten Satzes des § 418 ABGB tritt nur ein, wenn der Grundeigentümer vom Bau weiß, ihn vorwerfbar dennoch nicht untersagt (sich also verschweigt) und der Bauführer redlich ist.Außerbücherlicher Eigentumserwerb an der Baufläche in Sinne des dritten Satzes des Paragraph 418, ABGB tritt nur ein, wenn der Grundeigentümer vom Bau weiß, ihn vorwerfbar dennoch nicht untersagt (sich also verschweigt) und der Bauführer redlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011088

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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