Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei H* GmbH, *, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei F* L*, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen 104.165,79 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 24. Jänner 2017, GZ 3 R 7/17z-14, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Dezember 2016, GZ 19 Cg 48/16k-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob die Voraussetzungen des § 418 Satz 3 ABGB erfüllt sind, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl ua 1 Ob 96/16y) und wirft damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf.Ob die Voraussetzungen des Paragraph 418, Satz 3 ABGB erfüllt sind, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden vergleiche ua 1 Ob 96/16y) und wirft damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf.
Dem Rekursgericht ist bei seinem Ergebnis, dass der gefährdeten Partei die Bescheinigung des zu sichernden Anspruchs auf Einverleibung des außerbücherlichen Eigentumsrechts an den streitgegenständlichen Liegenschaftsanteilen misslungen ist, keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen.
Es entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anwendung der subsidiären Vorschriften des § 418 ABGB durch eine Vereinbarung über die Bauführung zwischen Grundeigentümer und Bauführer ausgeschlossen wird (RIS-Justiz RS0011052; RS0011074 [T4]). Die in dieser Bestimmung normierte Ausnahme vom Grundsatz „superficies solo cedit“ hat nämlich eine Willensdiskrepanz zwischen Grundeigentümer und Bauführer zur Voraussetzung, deren entscheidendes Moment die Unredlichkeit des Grundeigentümers ist, der die Bauführung vorwerfbar nicht sogleich untersagt hat (vgl RIS-Justiz RS0011074; Klicka/Reidinger in Schwimann/Kodek, ABGB4 II § 418 Rz 8).Es entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anwendung der subsidiären Vorschriften des Paragraph 418, ABGB durch eine Vereinbarung über die Bauführung zwischen Grundeigentümer und Bauführer ausgeschlossen wird (RIS-Justiz RS0011052; RS0011074 [T4]). Die in dieser Bestimmung normierte Ausnahme vom Grundsatz „superficies solo cedit“ hat nämlich eine Willensdiskrepanz zwischen Grundeigentümer und Bauführer zur Voraussetzung, deren entscheidendes Moment die Unredlichkeit des Grundeigentümers ist, der die Bauführung vorwerfbar nicht sogleich untersagt hat vergleiche RIS-Justiz RS0011074; Klicka/Reidinger in Schwimann/Kodek, ABGB4 römisch zwei Paragraph 418, Rz 8).
In der Rechtsprechung wurde § 418 ABGB lediglich dann auch bei Bestehen einer Vereinbarung zwischen Grundeigentümer und Bauführer für anwendbar erachtet, wenn die Erfüllung einer Zusage zur Eigentumsübertragung vom Grundeigentümer in vorwerfbarer Weise zu Lasten des redlichen Bauführers vereitelt wurde (RIS-Justiz RS0009923 [T6]; Klicka/Reidinger aaO Rz 15). Auch dies trifft nach dem Antrags- und Klagsvorbringen nicht zu. Ein Eigentumserwerb der Einzelrechtsvorgängerin der Klägerin war im Rahmen des mit dem Beklagten verfolgten Bauträgermodells nicht geplant.In der Rechtsprechung wurde Paragraph 418, ABGB lediglich dann auch bei Bestehen einer Vereinbarung zwischen Grundeigentümer und Bauführer für anwendbar erachtet, wenn die Erfüllung einer Zusage zur Eigentumsübertragung vom Grundeigentümer in vorwerfbarer Weise zu Lasten des redlichen Bauführers vereitelt wurde (RIS-Justiz RS0009923 [T6]; Klicka/Reidinger aaO Rz 15). Auch dies trifft nach dem Antrags- und Klagsvorbringen nicht zu. Ein Eigentumserwerb der Einzelrechtsvorgängerin der Klägerin war im Rahmen des mit dem Beklagten verfolgten Bauträgermodells nicht geplant.
Die Kosten der Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses sind mangels Freistellung einer Gegenschrift nicht ersatzfähig (§ 528 Abs 3, § 521a Abs 2 iVm § 508 Abs 5 ZPO).Die Kosten der Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses sind mangels Freistellung einer Gegenschrift nicht ersatzfähig (Paragraph 528, Absatz 3,, Paragraph 521 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 5, ZPO).
Schlagworte
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E117749European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:E117749Im RIS seit
19.04.2017Zuletzt aktualisiert am
13.02.2023