Norm
FinStrG §11Rechtssatz
Zur Beitragstäterschaft (§ 11 dritter Fall FinStrG) in bezug auf das Vergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG ist nicht erforderlich, daß der betreffende Täter selbst Abgabenpflichtiger, zum Steuerabzug verpflichtet oder in Wahrnehmung der Angelegenheiten solcher Personen tätig ist.Zur Beitragstäterschaft (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) in bezug auf das Vergehen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG ist nicht erforderlich, daß der betreffende Täter selbst Abgabenpflichtiger, zum Steuerabzug verpflichtet oder in Wahrnehmung der Angelegenheiten solcher Personen tätig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0086915Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025