RS OGH 2020/5/19 8Ob501/84, 8Ob576/89, 8Ob711/89, 5Ob199/05h, 5Ob281/05t, 4Ob235/14h, 5Ob261/15s, 5O

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Veröffentlicht am 17.01.1985
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Rechtssatz

Auch nach den Bestimmungen des IPRG ist zwischen der dem "Belegenheitsstaut" des § 31 unterstehenden Beurteilung der Voraussetzungen und Wirkungen der sachenrechtlichen Rechtsänderung wie etwa Erwerb des Eigentums und dem Bestand des schuldrechtlichen Grundverhältnisses, des Titels zu unterscheiden, der gesondert nach dem einschlägigen Schuldstatut zu beurteilen ist.Auch nach den Bestimmungen des IPRG ist zwischen der dem "Belegenheitsstaut" des Paragraph 31, unterstehenden Beurteilung der Voraussetzungen und Wirkungen der sachenrechtlichen Rechtsänderung wie etwa Erwerb des Eigentums und dem Bestand des schuldrechtlichen Grundverhältnisses, des Titels zu unterscheiden, der gesondert nach dem einschlägigen Schuldstatut zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0076777

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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