TE OGH 2017/3/1 5Ob120/16g

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Veröffentlicht am 01.03.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers C***** S*****, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Guggenberger & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchshandlungen, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. Mai 2016, AZ 54 R 63/16k, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 25. April 2016, GZ 5684/2016-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 22. November 2016, AZ 5 Ob 120/16g, wird in ihrem Kopf dahin berichtigt, dass das Datum der Entscheidung des Erstgerichts richtig 25. April (anstatt Mai) 2016 zu lauten hat.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die im Spruch dargestellte offenbare Unrichtigkeit war gemäß § 419 ZPO iVm § 41 AußStrG zu berichtigen.Die im Spruch dargestellte offenbare Unrichtigkeit war gemäß Paragraph 419, ZPO in Verbindung mit Paragraph 41, AußStrG zu berichtigen.

Textnummer

E117445

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00120.16G.0301.000

Im RIS seit

19.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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