Norm
ZPO §230aRechtssatz
Die Verfahrensbestimmung des § 230a ZPO ist eine der Prozessüberweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO nachgebildete Regelung. Die Unanfechtbarkeit eines auf § 230a ZPO gegründeten Überweisungsbeschlusses hängt davon ab, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach der zitierten Bestimmung tatsächlich vorliegen.Die Verfahrensbestimmung des Paragraph 230 a, ZPO ist eine der Prozessüberweisung gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO nachgebildete Regelung. Die Unanfechtbarkeit eines auf Paragraph 230 a, ZPO gegründeten Überweisungsbeschlusses hängt davon ab, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach der zitierten Bestimmung tatsächlich vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039142Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013