- RS0036447">3 Ob 596/84
Veröff: SZ 58/17 = AnwBl 1985,547 = JBl 1985,684 (zustimmend Pfersmann)
- RS0036447">4 Ob 111/85
Auch
- RS0036447">3 Ob 74/87
Auch
- RS0036447">5 Ob 520/88
Auch
- RS0036447">3 Ob 1019/88
Entscheidungstext OGH 27.04.1988 3 Ob 1019/88
- 5 Ob 501/89
- RS0036447">3 Ob 1080/91
Entscheidungstext OGH 23.10.1991 3 Ob 1080/91
- RS0036447">3 Ob 1081/91
Entscheidungstext OGH 23.10.1991 3 Ob 1081/91
- RS0036447">5 Ob 502/92
Entscheidungstext OGH 10.03.1992 5 Ob 502/92
Auch; Beisatz: Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Ein derartiger Rechtsmissbrauch darf jedoch nur angenommen werden, wenn er notorisch ist oder sich zwingend aus aktenkundigen Umständen ergibt. (T1)
- RS0036447">8 Ob 1672/92
Entscheidungstext OGH 26.11.1992 8 Ob 1672/92
Auch
- RS0036447">6 Ob 663/95
Beis wie T1 nur: Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. (T2)
- RS0036447">2 Ob 251/97v
Vgl auch
- RS0036447">5 Ob 427/97y
Vgl auch
- RS0036447">10 ObS 376/98m
Ähnlich
- RS0036447">6 Ob 219/01a
Auch
- RS0036447">2 Ob 204/01s
Vgl auch
- RS0036447">1 Ob 219/03t
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Ein derartiger Rechtsmißbrauch darf jedoch nur angenommen werden, wenn er notorisch ist oder sich zwingend aus aktenkundigen Umständen ergibt. (T3)
- RS0036447">1 Ob 196/04m
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt auch im Verfahren außer Streitsachen. (T4); Beisatz: Hier: "Leerer Rekurs". (T5); Beisatz: Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist grundsätzlich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T6)
- RS0036447">1 Ob 94/09v
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn einer Partei regelmäßig gemäß §§ 84 f ZPO die Möglichkeit einzuräumen ist, Formmängel einer Prozesshandlung - zu denen auch die fehlende anwaltliche Vertretung gehört- innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist zu beheben, gilt dies doch in jenen Fällen nicht, wo die Partei ihre Eingabe im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit eingebracht hat. (T7)
- RS0036447">8 Ob 49/11f
Vgl auch; Beis wie T3
- RS0036447">3 Ob 98/16g
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 3 Ob 98/16g
Auch
- RS0036447">6 Ob 158/16b
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 158/16b
Beis wie T1; Beis wie T7
- RS0036447">5 Ob 129/18h
Vgl auch; Beis wie T7
- RS0036447">3 Ob 26/19y
Entscheidungstext OGH 20.02.2019 3 Ob 26/19y
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Unzweifelhafte Kenntnis vom Verbesserungserfordernis (Originalunterschrift fehlte auch bei den weiteren Rekursen offenbar absichtlich). (T8)
- RS0036447">3 Ob 14/20k
Entscheidungstext OGH 26.02.2020 3 Ob 14/20k
Beis wie T4; Beis wie T7
- RS0036447">6 Ob 181/20s
Vgl; Beis wie T6
- RS0036447">8 Ob 94/20m
Vgl; Beis wie T2
- RS0036447">5 Ob 51/21t
Entscheidungstext OGH 13.04.2021 5 Ob 51/21t
Vgl
- RS0036447">6 Ob 115/23i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.07.2023 6 Ob 115/23i
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T6
Beisatz: Hier: In der unrichtigen rechtlichen Überzeugung der (ausländischen) Parteienvertreterin, vor Zustellung der Protokollabschrift keine weiteren inhaltlichen Ausführungen tätigen zu müssen, sondern ihr Rechtsmittel nach Einlangen des Verhandlungsprotokolls um inhaltliche Ausführungen ergänzen zu dürfen, ist zwar eine offenkundige Verkennung der Rechtslage, allerdings noch kein bewusster Missbrauch des Verbesserungsverfahrens zu erblicken. (T9)
- RS0036447">10 ObS 126/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 21.11.2023 10 ObS 126/23m
vgl; Beisatz wie T7
- RS0036447">1 Ob 96/25m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 1 Ob 96/25m
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T7
- RS0036447">8 Ob 97/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 30.09.2025 8 Ob 97/25k
vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung des Revisionsrekurses ohne Verbesserungsversuch, da die Partei im Verfahren wiederholt auf die Anwaltspflicht hingewiesen wurde und dennoch einen nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigten Revisionsrekurs einbrachte. (T10)