RS OGH 2024/12/9 11Os182/84; 14Os113/87; 13Os158/87; 13Os18/89; 12Os62/89; 14Os22/91; 15Os21/94; 14O

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Veröffentlicht am 31.01.1985
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Rechtssatz

Bloße Zweifel an der Zuständigkeit des Schöffengerichtes reichen nicht hin. Die Verdachtslage muss sich zu einem sogenannten Anschuldigungsbeweis in Richtung eines in die Kompetenz der Geschwornengerichte fallenden Deliktes verdichtet haben. Davon (Anschuldigungsbeweis) kann erst gesprochen werden, wenn Verfahrensergebnisse bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes die Annahme der Erfüllung aller Merkmale eines bestimmten Straftatbestandes als naheliegend erkennen lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098830

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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