TE OGH 2024/12/9 15Os132/24m

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Veröffentlicht am 09.12.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen O* C* wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 1 U 72/24k des Bezirksgerichts Schärding, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 17. September 2024, GZ 1 U 72/24k-23, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen O* C* wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB, AZ 1 U 72/24k des Bezirksgerichts Schärding, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 17. September 2024, GZ 1 U 72/24k-23, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 17. September 2024, GZ 1 U 72/24k-23, verletzt § 261 Abs 1 StPO und § 198 Abs 2 erster Fall StGB.Das Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 17. September 2024, GZ 1 U 72/24k-23, verletzt Paragraph 261, Absatz eins, StPO und Paragraph 198, Absatz 2, erster Fall StGB.

Dieses Urteil wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Schärding verwiesen.

Text

Gründe:

[1]       Mit Strafantrag vom 19. Juli 2024 legte die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis O* C* als Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB qualifiziertes Verhalten zur Last, weil er vom 1. März 2023 bis zum 5. Juni 2024 keine oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen für die Minderjährigen B* C*, geboren am * 2014, M* C*, geboren am * 2010, sowie E* C*, geboren am * 2015, geleistet und dadurch bewirkt habe, dass der Unterhalt oder die Erziehung der Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre (ON 19). [1] Mit Strafantrag vom 19. Juli 2024 legte die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis O* C* als Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB qualifiziertes Verhalten zur Last, weil er vom 1. März 2023 bis zum 5. Juni 2024 keine oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen für die Minderjährigen B* C*, geboren am * 2014, M* C*, geboren am * 2010, sowie E* C*, geboren am * 2015, geleistet und dadurch bewirkt habe, dass der Unterhalt oder die Erziehung der Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre (ON 19).

[2]       In der hierüber am 17. September 2024 vor dem Bezirksgericht Schärding durchgeführten Hauptverhandlung erklärte der Angeklagte, seit drei Monaten „im Gefängnis“ zu sein und „verschiedene Haftstrafen“, „auch wegen des § 198 Strafgesetzbuch“, zu verbüßen (ON 22 S 2). [2] In der hierüber am 17. September 2024 vor dem Bezirksgericht Schärding durchgeführten Hauptverhandlung erklärte der Angeklagte, seit drei Monaten „im Gefängnis“ zu sein und „verschiedene Haftstrafen“, „auch wegen des Paragraph 198, Strafgesetzbuch“, zu verbüßen (ON 22 S 2).

[3]       Mit am selben Tag verkündetem und unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Urteil sprach das Bezirksgericht Schärding aus, „aufgrund der Anwendung des § 198 Abs 2 Strafgesetzbuch sachlich unzuständig“ zu sein (ON 22 S 2). [3] Mit am selben Tag verkündetem und unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Urteil sprach das Bezirksgericht Schärding aus, „aufgrund der Anwendung des Paragraph 198, Absatz 2, Strafgesetzbuch sachlich unzuständig“ zu sein (ON 22 S 2).

[4]       In der (irrig auf 26. September 2024 datierten) schriftlichen Urteilsausfertigung, GZ 1 U 72/24k-23, beschränken sich die Entscheidungsgründe auf die Darstellung zweier Vorverurteilungen des Angeklagten wegen Vergehen nach § 198 Abs 1 StGB und auf die Erwägung, dass sich der Angeklagte „aufgrund seiner letzten Verurteilung seit 6. Juni 2024 in Strafhaft“ befinde, weshalb auch die Strafe „bereits zum Teil verbüßt“ sei. Damit komme § 198 Abs 2 StGB zur Anwendung, was gemäß § 31 Abs 4 Z 1 StPO die sachliche Zuständigkeit des Landesgerichts begründe. [4] In der (irrig auf 26. September 2024 datierten) schriftlichen Urteilsausfertigung, GZ 1 U 72/24k-23, beschränken sich die Entscheidungsgründe auf die Darstellung zweier Vorverurteilungen des Angeklagten wegen Vergehen nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB und auf die Erwägung, dass sich der Angeklagte „aufgrund seiner letzten Verurteilung seit 6. Juni 2024 in Strafhaft“ befinde, weshalb auch die Strafe „bereits zum Teil verbüßt“ sei. Damit komme Paragraph 198, Absatz 2, StGB zur Anwendung, was gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, StPO die sachliche Zuständigkeit des Landesgerichts begründe.

Rechtliche Beurteilung

[5]       Das Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom [richtig] 17. September 2024, GZ 1 U 72/24k-23, steht – wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht im Einklang.

[6]       Das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB sieht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Das diesbezügliche Hauptverfahren obliegt gemäß § 30 Abs 1 StPO dem Bezirksgericht. [6] Das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB sieht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Das diesbezügliche Hauptverfahren obliegt gemäß Paragraph 30, Absatz eins, StPO dem Bezirksgericht.

[7]       § 198 Abs 2 StGB statuiert Qualifikationstatbestände mit Strafdrohungen von bis zu zwei bzw drei Jahren Freiheitsstrafe und begründet solcherart gemäß § 31 Abs 4 Z 1 StPO die Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts. [7] Paragraph 198, Absatz 2, StGB statuiert Qualifikationstatbestände mit Strafdrohungen von bis zu zwei bzw drei Jahren Freiheitsstrafe und begründet solcherart gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, StPO die Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts.

[8]       Prüfungsinhalt des Unzuständigkeitsurteils nach § 261 Abs 1 iVm § 447 StPO ist ein Anschuldigungsbeweis (RIS-Justiz RS0098830). Dieser liegt dann vor, wenn sich aus dem Anklagevorbringen in Verbindung mit den Beweisergebnissen der Hauptverhandlung der naheliegende Verdacht ergibt, der inkriminierte Sachverhalt wäre im Fall eines Schuldspruchs als eine in die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung fallende strafbare Handlung zu beurteilen. Im Unzuständigkeitsurteil ist die Verdachtslage in Form eines Anschuldigungsbeweises festzustellen und es ist die Beweiswürdigung hinsichtlich der für wahrscheinlich gehaltenen entscheidenden Tatsachen aufzunehmen (RIS-Justiz RS0124012; Lewisch, WK-StPO § 261 Rz 12). [8] Prüfungsinhalt des Unzuständigkeitsurteils nach Paragraph 261, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 447, StPO ist ein Anschuldigungsbeweis (RIS-Justiz RS0098830). Dieser liegt dann vor, wenn sich aus dem Anklagevorbringen in Verbindung mit den Beweisergebnissen der Hauptverhandlung der naheliegende Verdacht ergibt, der inkriminierte Sachverhalt wäre im Fall eines Schuldspruchs als eine in die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung fallende strafbare Handlung zu beurteilen. Im Unzuständigkeitsurteil ist die Verdachtslage in Form eines Anschuldigungsbeweises festzustellen und es ist die Beweiswürdigung hinsichtlich der für wahrscheinlich gehaltenen entscheidenden Tatsachen aufzunehmen (RIS-Justiz RS0124012; Lewisch, WK-StPO Paragraph 261, Rz 12).

[9]       Das vorliegende Unzuständigkeitsurteil des Bezirksgerichts Schärding vermag mit der Annahme, dass sich der Angeklagte aufgrund seiner letzten Verurteilung wegen des Vergehens nach § 198 Abs 1 StGB seit 6. Juni 2024 in Strafhaft befinde, die Voraussetzungen der Qualifikation nach § 198 Abs 2 [zu ergänzen:] erster Fall StGB nicht darzustellen. Die Tatbegehung im Rückfall setzt nämlich voraus, dass der Täter die über ihn wegen der einschlägigen Vorverurteilungen verhängten Strafen bereits vor der Anlasstat wenigstens zum Teil verbüßt hat; es kommt somit auf die spezialpräventive Wirkungslosigkeit von auf Freiheitsentzug lautenden Urteilen sowie des bisher erlittenen Strafübels an (Flora in WK2 StGB § 39 Rz 2 f; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 Update 2020 § 39 Rz 4 f; Bruckmüller, SbgK § 39 Rz 65). [9] Das vorliegende Unzuständigkeitsurteil des Bezirksgerichts Schärding vermag mit der Annahme, dass sich der Angeklagte aufgrund seiner letzten Verurteilung wegen des Vergehens nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB seit 6. Juni 2024 in Strafhaft befinde, die Voraussetzungen der Qualifikation nach Paragraph 198, Absatz 2, [zu ergänzen:] erster Fall StGB nicht darzustellen. Die Tatbegehung im Rückfall setzt nämlich voraus, dass der Täter die über ihn wegen der einschlägigen Vorverurteilungen verhängten Strafen bereits vor der Anlasstat wenigstens zum Teil verbüßt hat; es kommt somit auf die spezialpräventive Wirkungslosigkeit von auf Freiheitsentzug lautenden Urteilen sowie des bisher erlittenen Strafübels an (Flora in WK2 StGB Paragraph 39, Rz 2 f; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 Update 2020 Paragraph 39, Rz 4 f; Bruckmüller, SbgK Paragraph 39, Rz 65).

[10]     Da die im Urteil getroffenen Verdachtsannahmen dies nicht zum Ausdruck bringen, vermögen sie den auf § 261 Abs 1 StPO iVm § 447 StPO gestützten Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Schärding nicht zu fundieren. [10] Da die im Urteil getroffenen Verdachtsannahmen dies nicht zum Ausdruck bringen, vermögen sie den auf Paragraph 261, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 447, StPO gestützten Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Schärding nicht zu fundieren.

[11]     Es ist nicht auszuschließen, dass die Gesetzesverletzung dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, sodass ihre Feststellung demnach mit konkreter Wirkung zu verbinden war (§ 292 letzter Satz StPO). [11] Es ist nicht auszuschließen, dass die Gesetzesverletzung dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, sodass ihre Feststellung demnach mit konkreter Wirkung zu verbinden war (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Textnummer

E143164

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00132.24M.1209.000

Im RIS seit

03.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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