Norm
VBG §10Rechtssatz
Mit den in Abschnitt II (§§ 37 ff) des VBG enthaltenen "Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt", zu welchen insbesonderen auch das in § 40 VBG vorgesehene, dem Verwendungsgruppenschema der Anlage I zum BDG 1979 angepaßte und daher stark differenzierende Entlohnungsschema I L gehört, trägt das Gesetz den Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses der Vertragslehrer Rechnung. In dem für die übrigen Vertragsbediensteten normierten, nur fünf Entlohnungsgruppen umfassenden Entlohnungsschema I (§ 10 VBG) ist schon aus diesem Grund keine unsachliche, dem Gleichheitssatz des Art 7 B-VB widersprechende Differenzierung zu erkennen.Mit den in Abschnitt römisch zwei (Paragraphen 37, ff) des VBG enthaltenen "Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt", zu welchen insbesonderen auch das in Paragraph 40, VBG vorgesehene, dem Verwendungsgruppenschema der Anlage römisch eins zum BDG 1979 angepaßte und daher stark differenzierende Entlohnungsschema römisch eins L gehört, trägt das Gesetz den Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses der Vertragslehrer Rechnung. In dem für die übrigen Vertragsbediensteten normierten, nur fünf Entlohnungsgruppen umfassenden Entlohnungsschema römisch eins (Paragraph 10, VBG) ist schon aus diesem Grund keine unsachliche, dem Gleichheitssatz des Artikel 7, B-VB widersprechende Differenzierung zu erkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0081560Dokumentnummer
JJR_19850205_OGH0002_0040OB00143_8300000_001