Norm
AußStrG §235 aFRechtssatz
Die Regelung nach § 40a JN macht allgemein deutlich, dass in der Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren, wie das in § 235 AußStrG speziell festgelegt ist, ein zweiaktiger Vorgang liegt. Der erste Akt der Entscheidung beendet das spezifische Prozessrechtsverhältnis nach der ZPO und ist deshalb in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 2 ZPO anfechtbar.Die Regelung nach Paragraph 40 a, JN macht allgemein deutlich, dass in der Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren, wie das in Paragraph 235, AußStrG speziell festgelegt ist, ein zweiaktiger Vorgang liegt. Der erste Akt der Entscheidung beendet das spezifische Prozessrechtsverhältnis nach der ZPO und ist deshalb in Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0041890Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.03.2023