RS OGH 1985/3/7 13Os93/84, 14Os141/87, 17Os20/13i, 17Os13/14m (17Os14/14h, 17Os32/14f, 17Os33/14b),

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1985
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Norm

StGB §304 Abs1
StGB §305 Abs1
StGB §307 Abs1
StGB §308 Abs1

Rechtssatz

1. "Pflichtwidrig" ist jede Parteilichkeit.

2. "Parteilich" ist auch die bevorzugte, raschere Abwicklung.

3. Folglich können auch Ermessungsentscheidungen "pflichtwidrig" sein.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 93/84
    Entscheidungstext OGH 07.03.1985 13 Os 93/84
    Veröff: SSt 56/19
  • 14 Os 141/87
    Entscheidungstext OGH 29.06.1988 14 Os 141/87
    nur: "Pflichtwidrig" ist jede Parteilichkeit. Folglich können auch Ermessungsentscheidungen "pflichtwidrig" sein. (T1)
  • 17 Os 20/13i
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 17 Os 20/13i
    Vgl auch; Beisatz: Ein Amtsgeschäft wird pflichtwidrig vorgenommen oder unterlassen, wenn der Täter dem Vorteil, den er fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, einen Einfluss auf dessen Erledigung einräumt. (T2)
    Beisatz: Die Frage, ob die Einhaltung eines Ermessensspielraums Pflichtwidrigkeit ausschließt, stellt sich hier schon deshalb nicht, weil das vom Angeklagten angesprochene Ermessen einen Spielraum meint, den der Gesetzgeber Organwaltern der Vollziehung gewährt, wogegen den Bezugspunkt des angefochtenen Strafurteils Amtsgeschäfte eines Organwalters der Gesetzgebung bilden. (T3)
  • 17 Os 13/14m
    Entscheidungstext OGH 11.08.2014 17 Os 13/14m
    Auch
  • 17 Os 21/15i
    Entscheidungstext OGH 14.12.2015 17 Os 21/15i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096116

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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