RS OGH 2026/1/27 1Ob7/85; 4Ob306/86; 3Ob561/86; 14Os70/88 (14Os71/88); 1Nd2/96; 7Ob247/02b; 7Ob247/0

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Veröffentlicht am 20.03.1985
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Rechtssatz

Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist nicht Organ im Sinne § 1 Abs 2 AHG; für ihn haftet der Rechtsträger Bund nicht (Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Lehre von Vrba - Zechner, Kommentar zu Amtshaftungsrecht 115 f und Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 23 zu § 1299).Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist nicht Organ im Sinne Paragraph eins, Absatz 2, AHG; für ihn haftet der Rechtsträger Bund nicht (Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Lehre von Vrba - Zechner, Kommentar zu Amtshaftungsrecht 115 f und Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 23 zu Paragraph 1299,).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0026353

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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