Norm
ABGB §1299 A2Rechtssatz
Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist nicht Organ im Sinne § 1 Abs 2 AHG; für ihn haftet der Rechtsträger Bund nicht (Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Lehre von Vrba - Zechner, Kommentar zu Amtshaftungsrecht 115 f und Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 23 zu § 1299).Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist nicht Organ im Sinne Paragraph eins, Absatz 2, AHG; für ihn haftet der Rechtsträger Bund nicht (Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Lehre von Vrba - Zechner, Kommentar zu Amtshaftungsrecht 115 f und Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 23 zu Paragraph 1299,).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0026353Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026