Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Rohrer als weitere Richter über die Vorlage des Verfahrenshilfeantrags des Michael S***** durch das Landesgericht Innsbruck den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG; für ihn haftet der Rechtsträger Bund im allgemeinen nicht (SZ 58/42; SZ 60/245; RZ 1978/130). Vorerst ist daher vom Landesgericht Innsbruck zu erheben, ob der Einschreiter einen Amtshaftungsanspruch oder einen direkt gegen den Sachverständigen gerichteten Schadenersatzanspruch geltend machen will. Für den Fall der Erhebung eines Amtshaftungsanspruchs auf Grund hoheitlichen Handelns wäre zu klären, ob der Anspruch aus dem beim Landesgericht Innsbruck anhängig gewesenen oder dem vor dem Landesgericht Salzburg geführten Abschnitt des Strafverfahrens abgeleitet wird.Nach ständiger Rechtsprechung ist der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht Organ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG; für ihn haftet der Rechtsträger Bund im allgemeinen nicht (SZ 58/42; SZ 60/245; RZ 1978/130). Vorerst ist daher vom Landesgericht Innsbruck zu erheben, ob der Einschreiter einen Amtshaftungsanspruch oder einen direkt gegen den Sachverständigen gerichteten Schadenersatzanspruch geltend machen will. Für den Fall der Erhebung eines Amtshaftungsanspruchs auf Grund hoheitlichen Handelns wäre zu klären, ob der Anspruch aus dem beim Landesgericht Innsbruck anhängig gewesenen oder dem vor dem Landesgericht Salzburg geführten Abschnitt des Strafverfahrens abgeleitet wird.
Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG ist der Akt wieder vorzulegen.Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist der Akt wieder vorzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0010ND00002.96.0202.000Dokumentnummer
JJT_19960202_OGH0002_0010ND00002_9600000_000