RS OGH 1985/3/27 9Os6/85

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Veröffentlicht am 27.03.1985
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Norm

StGB §223
StGB §293

Rechtssatz

Die Nötigung einer Behörde in einem an diese gerichteten Drohbrief, den der Täter mit dem Namen einer (anderen) existenten Person unterfertigt, um - mit Verleumdungsvorsatz - die Behörde hinsichtlich der Täterschaft auf eine falsche Spur zu lenken, ist nach §§ 269 Abs 2, 297 Abs 1 StGB und nach § 293 Abs 2 StGB strafbar; Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB liegt nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 6/85
    Entscheidungstext OGH 27.03.1985 9 Os 6/85
    Veröff: SSt 56/23 = JBl 1986,326 (kritisch Kienapfel)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095580

Dokumentnummer

JJR_19850327_OGH0002_0090OS00006_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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