Norm
BVG BGBl 1964/59 ArtII Z7Rechtssatz
1. Der verhaftete Angeklagte darf dem Gerichtstag über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht beiwohnen, er kann sich dort nur durch einen Verteidiger vertreten lassen.
2. Eine in erster Instanz vorgenommene Verteidigerbestellung gemäß § 41 Abs 2 StPO gilt nicht im Verfahren gemäß §§ 33, 292 StPO.2. Eine in erster Instanz vorgenommene Verteidigerbestellung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO gilt nicht im Verfahren gemäß Paragraphen 33, 292, StPO.
3. In Abwesenheit eines Verteidigers darf der OGH über die Straffrage nicht entscheiden (Art 6 Abs 3 lit c MRK, Art II Z 7 B-VG BGBl 1964/59), zu der infolge Teilfreispruchs notwendig gewordenen Strafneubemessung sind die Akten vielmehr dem örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz abzutreten.3. In Abwesenheit eines Verteidigers darf der OGH über die Straffrage nicht entscheiden (Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK, Artikel römisch zwei, Ziffer 7, B-VG BGBl 1964/59), zu der infolge Teilfreispruchs notwendig gewordenen Strafneubemessung sind die Akten vielmehr dem örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz abzutreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053176Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020