Rechtssatz
Auch eine Präklusivfrist wie die des § 1111 ABGB kann durch Vergleichsverhandlungen verlängert werden; bei Zuwarten mit der Klagsführung nach endgültigem Scheitern der Vergleichsverhandlungen um mehr als drei Monate ist jedoch Rechtsverlust bereits eingetreten.Auch eine Präklusivfrist wie die des Paragraph 1111, ABGB kann durch Vergleichsverhandlungen verlängert werden; bei Zuwarten mit der Klagsführung nach endgültigem Scheitern der Vergleichsverhandlungen um mehr als drei Monate ist jedoch Rechtsverlust bereits eingetreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020748Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026