Norm
MRG §16Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob eine nach § 27 MRG verbotene Vereinbarung vorliegt, sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in allen Fällen wieder anwendbar, in denen die Mietzinsbildung dem § 16 MRG unterliegt.Für die Beurteilung der Frage, ob eine nach Paragraph 27, MRG verbotene Vereinbarung vorliegt, sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in allen Fällen wieder anwendbar, in denen die Mietzinsbildung dem Paragraph 16, MRG unterliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070165Dokumentnummer
JJR_19850418_OGH0002_0060OB00502_8500000_006