RS OGH 1989/2/7 8Ob523/85, 1Ob513/89

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Veröffentlicht am 18.04.1985
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Rechtssatz

Die Bezirksverwaltungsbehörde ist auch in ihrer Stellung als besonderer Kurator iSd § 21 JWG in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen, in denen die gerichtliche Erziehungshilfe iSd § 26 JWG angeordnet wurde, nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen jede Entscheidung des Gerichtes befugt, sondern nur gegen Entscheidungen, die Maßnahmen im Rahmen der angeordneten gerichtlichen Erziehungshilfe zum Gegenstand haben (daher keine Rechtsmittellegitimation gegen Entscheidungen über die Vertretungsbefugnis hinsichtlich des Kindes gem § 176 ABGB).Die Bezirksverwaltungsbehörde ist auch in ihrer Stellung als besonderer Kurator iSd Paragraph 21, JWG in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen, in denen die gerichtliche Erziehungshilfe iSd Paragraph 26, JWG angeordnet wurde, nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen jede Entscheidung des Gerichtes befugt, sondern nur gegen Entscheidungen, die Maßnahmen im Rahmen der angeordneten gerichtlichen Erziehungshilfe zum Gegenstand haben (daher keine Rechtsmittellegitimation gegen Entscheidungen über die Vertretungsbefugnis hinsichtlich des Kindes gem Paragraph 176, ABGB).

Entscheidungstexte

  • RS0006178">8 Ob 523/85
    Entscheidungstext OGH 18.04.1985 8 Ob 523/85
    ÖA 1985,144 = EvBl 1986,81 S 282
  • RS0006178">1 Ob 513/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 1 Ob 513/89
    nur: Die Bezirksverwaltungsbehörde ist auch in ihrer Stellung als besonderer Kurator iSd § 21 JWG in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen, in denen die gerichtliche Erziehungshilfe iSd § 26 JWG angeordnet wurde, nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen jede Entscheidung des Gerichtes befugt, sondern nur gegen Entscheidungen, die Maßnahmen im Rahmen der angeordneten gerichtlichen Erziehungshilfe zum Gegenstand haben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006178

Dokumentnummer

JJR_19850418_OGH0002_0080OB00523_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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