RS OGH 2024/9/9 Bkd66/84; 14Bkd1/91; 3Bkd3/01; 4Bkd1/03; 6Bkd1/04; 16Bkd5/06; 16Bkd2/10; 16Bkd3/10;

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Veröffentlicht am 06.05.1985
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Norm

DSt 1872 §2 A
DSt 1990 §1 A

Rechtssatz

Ehre und Ansehen eines ganzen Berufsstands können durch das Fehlverhalten eines einzelnen nur dann beeinträchtigt werden, wenn dieses Fehlverhalten entweder einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt oder so schwerwiegend ist, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis diese Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist. Dabei ist jeweils auf den Einzelfall Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0055086

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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