TE OGH 2024/10/29 23Ds12/23a

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Veröffentlicht am 29.10.2024
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 29. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt, AZ D 130/20, D 87/21 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *, denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 29. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt, AZ D 130/20, D 87/21 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 9. September 2024, AZ 23 Ds 12/23a, wird dahingehend berichtigt, dass es auf der Seite 2 der Urschrift nicht „Generalanwältin MMag. Sauter-Longitsch LL.M.“, sondern „Generalanwältin Dr. Schreiber LL.M.“ zu lauten hat.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Dem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 9. September 2024, GZ 23 Ds 12/23a-12, haftet im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang ein Schreibfehler an, der gemäß § 270 Abs 3 erster Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt von Amts wegen zu berichtigen war. [1] Dem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 9. September 2024, GZ 23 Ds 12/23a-12, haftet im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang ein Schreibfehler an, der gemäß Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt von Amts wegen zu berichtigen war.

Textnummer

E142644

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0230DS00012.23A.1029.000

Im RIS seit

31.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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