RS OGH 2024/4/8 2Ob640/84; 6Ob225/19k; 1Ob157/23d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1985
beobachten
merken

Norm

AußStrG §229
EheG §81
KO §1
  1. AußStrG § 229 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Wird im Aufteilungsverfahren der Masseverwalter anstelle des prozeßunfähigen Gemeinschuldners nicht beigezogen, begründet dies eine durch nachträgliche Genehmigung der Prozeßführung heilbare Nichtigkeit. Eine solche Genehmigung liegt bei Erhebung eines Rechtsmittels durch den Masseverwalter vor, wenn der Mangel der Vertretung nicht geltend gemacht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008544

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten