Rechtssatz
Durch die Bestimmungen des § 20 WEG 1975 wird eine Anpassung der die Erträgnisse der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Regelung des § 839 ABGB an die Besonderheiten des WEG vorgenommen. Die Benützung der gemeinschaftlichen Teile der Liegenschaft wird davon nicht betroffen.Durch die Bestimmungen des Paragraph 20, WEG 1975 wird eine Anpassung der die Erträgnisse der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Regelung des Paragraph 839, ABGB an die Besonderheiten des WEG vorgenommen. Die Benützung der gemeinschaftlichen Teile der Liegenschaft wird davon nicht betroffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013824Dokumentnummer
JJR_19850514_OGH0002_0050OB00011_8500000_001