Norm
StGB §147 Abs1 Z1Rechtssatz
Das Ansichbringen einer falschen Urkunde (hier: falscher = unechter Scheck), mag auch deren Herstellung als Vergehen nach § 223 Abs 1 StGB strafbar sein, ist keine Hehlerei. Erst ein Gebrauch einer solchen Urkunde im Rechtsverkehr könnte allenfalls Haftung nach § 223 Abs 2 StGB begründen, sofern er sich nicht als betrügerische Irreführung einer anderen Person im Sinne des § 147 Abs 1 Z 1 StGB darstellt.Das Ansichbringen einer falschen Urkunde (hier: falscher = unechter Scheck), mag auch deren Herstellung als Vergehen nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB strafbar sein, ist keine Hehlerei. Erst ein Gebrauch einer solchen Urkunde im Rechtsverkehr könnte allenfalls Haftung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB begründen, sofern er sich nicht als betrügerische Irreführung einer anderen Person im Sinne des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094398Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.10.2015